Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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erheben, oder, wenn er in den hiesigen Landen einen Agenten hat, durch diesen letz- 
tern zu berichtigen. ·- 
c)DieRelationenderRintslandrichterUUDAmtgfrohne,übervonihnenbesorgte 
Auspfaͤndungen und andre ihnen aufgetragene Dienstverrichtungen, ferner die Anzeigen 
amtssaͤssiger Gerichtsobrigkeiten, der Gerichten unmittelbarer Amtsorte und der Localein— 
nehmer an das Justizamt, wegen außenstehender Reste und deren Eintreibung, so wie die 
Schriften in Denunciation= und Rügensachen, mögen zwar auf ungestempeltes Papier 
geschrieben werden; es ist jedoch der Betrag des vorschrifemäßig zu verwenden gewesenen 
Stempelpapiers in der Folge, wenn in der betreffenden Sache Kosten zu erlangen sind, 
mir diesen letztern zugleich einzubringen, und ein auf die eingezogene Summe lautender 
Seempelbogen zu den Actken zu cassiren. Daferne in dergleichen Fällen das tiquidum 
nicht vollständig eingebrache werden kann, so hat ber zu berichtigende Stempelbekrag vor 
den Kosten, insoweit sie nicht in Verlägen und Separakgebühren bestehen, den Vorzug. 
d) Die Anzeigen der Schulgeldereinnehmer über außenstehende Schulgelderreste sind . 
mitutiterdieim5.45.unterb.namhaftgemachkenSchriftenzurechnenunddaher 
stempelfrei. 
e) Zu den uͤber muͤndliche Anbringen und Erklärungen abgefaßten Protccollen und 
Registraturen ist, insoferne nicht wegen einzelner Faͤlle in den Mandaten vom 11ten Ja— 
nuar und 12ten August 1819 und den zu denselben gehoͤrigen Stempeltarifen oder in 
dem gegenwärtigen Erlaͤuterunggesctze deshalb etwas anderes festgesetzt ist, Stempel— 
papier nicht erforderlich. 
1) Zu den mit besondern Uiberreichungschreiben bei den Gerichten uͤbergeben wer— 
denden Proceßschriften, die in den neuen Stempeltarifen nicht besonders erwaͤhnt sind, 
z. B. Klagen, Beweisartikel, Gegenbeweisartikel u. s. w., ist jedesmal in eben der Maße, 
wie zu den Uiberreichungschreiben, ein Stempelbogen zu — 2 gl. — zu verwenden. 
8) Zu dem einer Schrift beigefügken Inserate ist jedesmal in dem Falle Stempel- 
papier zu verwenden, wenn die besondere Schrife, welche außerdem über den Gegenstand 
des Inserats abzufassen gewesen wäre, der Stempelabgabe uncerlegen hätte, und wenn 
für das Inserat ein besonderer Kostenansatz passiré. 
Wenn in einer und derselben Schrift die Angelegenheiten mehrerer Interessenten, 
die nicht als Consorken zu betrachten sind, behandele werden, so ist wegen eines jeden 
Einzelnen, zu den Consorken niche gehörigen Interessenken, das vorgeschriebene Stempel- 
papier zu der fraglichen Schrift besonders zu verwenden. 
S. 3. 
Damit die Vorschrift dieses 9., daß eine Schrife darum, wenn der Stempel bei sel- Zu . 28. der 
biger hinrerzogen worden ist, in keiner Hinsichr etwas an ihrer rechtlichen Gülrigkeit ver. Mawate 
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