Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 306 ) 
8. 7. 
Zur Rubrik: Alle blos zu den Acken zu deren Vervollständlgung zu bringende, beglaubigte und 
Abschrift niche beglaubigee Abschriften, ingleichen diejenigen Rescripksabschriften, die den Interes- 
senken in vim publicali zugefertigt werden, daferne die Zufertigungschrift auf den 
vorschrifemäßigen Seempelbogen geschrieben ist, sind stempelfrei. 
. 8. 
Zur Rubrik: Die auf Appellationen zu erlassenden Ausfertigungen, mit Ausnahme der zu er— 
A ellatio—- stattenden Berichte, sind nur auf einen Zweigroschenbogen zu schreiben. 
g. 9. 
Zu den Fubri- a) Wenn Erbinteressenten sich gegenselcig, entweder im Erbrecesse selbst, oder auf 
n-eeslton- andere Weise, ohne daß jedoch deshalb besondere Cessionurkunden ausgefertiget wer- 
tion, Con den, erbschaftliche Forderungen cediren, so sind dergleichen Cessionen, daferne in Hin- 
sens. sicht des ganzen Nachlasses bereits den unter der Rubrik: Erbschaft, enthaltenen 
Bestimmungen Gnüge geleistet worden ist, der Stempelabgabe nicht unterworfen. 
b) Bei Cessionen, die eigentlich als ein neues Darlehnsgeschäft zu betrachten sind, 
findet, wenn dazu der vorschriftmäßige Betrag an Stempelpapier bereits verwendet 
worden ist, ein besonderer Stempelansatz, wegen des Consenses in die Uibertragung 
der Hypothek, nach der Analogie dessen, was unter der Rubrik: Hypotbek, vorge- 
schrieben ist, nicht Statt; dagegen ist, wenn die Cession ausdrucklich confirmirt wird, 
zu der dießfallsigen Urkunde, in gleicher Maße, wie bei Kaufsbestätigungen, der vor- 
schriftmäßige Stempelbetrag an — 4 gl. — wegen der Consirmation zu verwenden. 
c) Bei obervormundschaftlichen Decreten kann weder der für Confirmationen, noch 
der für Consense geordnete Stempel in Anwendung kommen, sondern es ist dazu, wenn 
die Vormundschofesache, ihrer Beschassenheit nach, an und für sich der Stempelabgabe 
unterworfen ist, nur ein Stempelbogen zu — 2 gl. — erforderlich. « 
d) Der obrigkeitliche Consens zu einem Compromiß der Partheien ist nur in dem 
Falle der Stempelabgabe als Consens, der sich nicht auf die Verschreibung eines Grund— 
stuͤcks bezieht, unterworfen, wenn deshalb eine besondere schriftliche Ausfertigung Statt 
findet; gehoͤrt jedoch die Sache, in welcher compromittirt wird, zu den geringfuͤgigen, 
so wird der zu einer solchen Ausfertigung zu verwendende Stempelbetrag hierdurch 
auf — 4 gl. — beschränkt.
	        
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