Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 399 ) 
. 10. 
Zu der Rubrik: 
Der geordnete Concessionstempel crict in allen denjenigen Fällen ein, wo über nesenn 
die geschehene Ertheilung einer Concession ein Decreéc, eine Urkunde, eine Registrakur 
oder eine sonstige Schrift, bei einer obern oder niedern Behörde, abgefaße und dem 
Concessionirken zu seiner tegitimation, nach Befinden, blos in beglaubigter Abschrife, aus- 
gehändiget wird; dagegen sind die zuweilen bei Pakrimonialobrigkeiten vorkommenden 
Concessionen, die blos auf einer mündlich ausgesprochenen Vergünstigung beruhen, und 
worüber keine schriftliche Ausfertigung in die Hände der Interessenten gelangt, zur Er- 
bebung eines Stempelbeitrags nicht geeignee. 
. 11. 
a) Abgeschlossene, jedoch nicht zur Vollziehung gekommene Kaufconeracee sind, gleich zu der Rubrik: 
abgeschlossenen und nicht zur Vollziehung gelangten Punctationen, als wirkunglose 7 
Piivacverbandlungen zü betrachten, und daher der Stempelabgabe nichté unterworfen. 
Sollte zu einem solchen niche zur Vollziehung gelangeen Kaufcontracte das nöchige 
Stempelpapier bereits verwendet worden seyn, so ist die Umtauschung des verbrauchten 
Stempelpapiers, als verdorbenen, nach Maßgabe des §. 22. der Mandate vom 1 1ten 
Januar und 1 2ten August 1810, gestattet. 
b) Bei Kaufcontracten, die zur Confirmation gelangen, und in denen die Hypo- 
thek wegen rückständiger Kaufgelder reservirt wird, ist sowohl der wegen des Con- 
tracts, als der wegen der Confirmation und der Hypothek vorgeschriebene Stempel be- 
sonders zu verwenden. « 
("-)ZUKmlchsstractenüberbeweglkcheGegenstände,wennsiegerichtlichgeschlof- 
sen werden, oder zur Consirmation einer Gerichts= oder andern Behörde gelangen, ist, 
nach Maßgabe der unter der Rubrik: Concracte, am Schlusse enthaltenen Vor- 
schrife, der Betrag von — 16 gl. — an Steempelpapier zu verwenden. 
4) Wegen mündlich verabredeter Contracte kann den Contrahenken eine Stempel- 
abgabe nicht angesonnen werden. 
e) Auf gleiche Weise ist auch die Verlängerung eines Pacht= oder Mieth-Con- 
tracts nur dann der Stempelabgabe unterworfen, wenn sie schriftlich geschiebe. 
) Bei Pacht= oder Mieth-Contracten, in denen gar keine Contractzeit ausgedrücke 
ist, wird, in Hinsiche auf die Bestimmung des dazu zu verbrauchenden Stempelpapier-
	        
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