Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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halb des Standesamtsbezirks wohnen, so ist in dem Namensverzeichnisse 
neben dem Namen auch der Wohnort anzugeben. 
8 22. 
Registerauszüge. 
Bei Erteilung beglaubigter Auszüge aus einem Register (Geburts-, Heirats- 
und Sterbeurkunden) sind die am Rande vermerkten Zusätze, Löschungen und Ande- 
rungen, soweit sie vor der unterschriftlichen Vollziehung des Eintrags 
durch den Standesbeamten bewirkt waren, wegzulassen und statt deren der be- 
richtigte Wortlaut des Eintrags in die Urkunde aufzunehmen. In gleicher Weise 
ist zu verfahren, wenn Schreibfehler berichtigt worden sind, auch wenn die Be- 
richtigung erst nach der unterschriftlichen Vollziehung des Eintrags mit Genehmigung 
der Aussichtsbehörde erfolgt ist. Alle übrigen Randvermerke sind in den Ur- 
kunden als solche wiederzugeben (5 19 der Vorschriften des Bundesrats). 
Wenn z. B. der Name des Anzeigenden „Georg Adam Liebert“ statt „Georg 
Wilhelm Liebert“ geschrieben war und der Fehler vor der Unterschrift des Ein- 
trags durch den Standesbeamten bemerkt und am Nande berichtigt worden ist, so 
ist in die Urkunde nicht der Fehler und der Berichtigungsvermerk, sondern gleich 
der berichtigte Inhalt zu schreiben, also: 
„Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute . Georg 
Wilhelm Liebert.“ 
Wäre derselbe Fehler aber erst nach dem Abschlusse des Eintrags gefunden, 
der Aussichtsbehörde angezeigt und gerichtlicherseits die Berichtigung angeordnet 
worden, so muß die Urkunde wörtlich genau wie der Eintrag lauten, also sowohl 
den Fehler wie den berichtigenden Nandvermerk enthalten. 
Fuür Registerauszüge sind in der Regel die den Vorschriften des Bundesrats 
beigefügten Formulare Aua, Bb,„Ce zu beunten. Gestrichener Vordruck ist mit 
dem entsprechenden Streichungsvermerke (§ 9 der Unterweisung) wiederzugeben. 
Ist bei einem Eintrag der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so dürfen bei 
der Erteilung von Registerauszügen die bezeichueten Formulare überhaupt nicht 
verwendet werden (§ 13 Absatz 4 der Vorschriften des Bundesrats). Vielmehr ist 
die Abschrift des Eintrags auf ein besonderes Blatt zu schreiben und die Überein- 
stimmung mit dem Hauptregister zu beglaubigen. Der Streichungsvermerk bleibt 
in diesem Falle weg.
	        
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