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als auf dem Theile derselben, welcher für den Zweck eines Krieges zusammen gezogen wird, ihren
Kriegssuße ste- ,-
bend, zu be. Anfang nimmt.
trachten. 1 5.
Militairstra- Es sollen künftig bei den Truppen, wegen begangener Milicair-Verbrechen und Verge-
fen: hungen, nur folgende Strafarken State sinden:
A. bei Unter-
offizieren und A. bei Unteroffizieren und Gemeinen:
Gemeinen. 1) die Todesstrafe mit, oder ohne Verschaͤrfung,
2) Eisenstrafe,
3) Zuchthausstrafe,
4 Strafcompagnie,
5) Kettenarrest,
6) Arbeitsarrest,
7) Gemeiner Arrest, mit oder ohne Krummschließen,
8) Verlust des Vermoͤgens bei der Desertion, (Art. 186.)
9) Ausstoßung aus dem Soldatenstande mit oder ohne oͤffentliche Beschimpfung,
10) Degradation auf bestimmte oder unbestimmte Zeit,
11) Flinten= Mantel= Sattel= oder Kugeltragen,
12) Ausstoßung aus der Klasse der Ausgezeichneten,
13) körperliche Züchtigung, als:
a) Schläge auf den Hintern,
b) Rutbenhiebe auf den entblößten Rücken,
welcher Strase jedoch die nach den, mie gegenwärtigem Strafsgesetzbuche zugleich,
in die Armee ergehenden Dienstvorschriften, bei jeder Compagnie bestehende
ausgezeichnetke Klasse nicht unterworfen ist.
Hierüber im Felde, an der Stelle der nicht immer ausreichenden, und nicht
überall ausführbaren Freiheitsstrafen:
14) Spißruthen,
15) Verurtheilung zu den schlecheeren Arbeiten,
10) Entziehung der Feldportionen, an Fleisch, Gemüse und Brannékwein.
Uiberdieß können zur Bestrafung leichter Dienstvergehungen, sowobl in Kriegs-
als Friedenszeiten, nachfolgende Serafen angewendet werden:
17) Umgekehrttragen der Uniform, und andere auf das Ehrgesühl berechnece, dem gemäße
Zuchtmittel,
18) öffentliches Putzen der Pferde, Waffen, des Reutzeugs und des Geschirrs der
Cameraden,
10) dieselbe Serafe in den Ställen, Vorrathskammern und Quartleren.