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eine einfache, durch mehrere Theilhaber verstärkte, anzusehen ist. Wenn dagegen mehrere
für eine Forderung eintretende Bürgen ihre dießfallsigen Erklärungen einzeln oder gar vor
verschiedenen Gerlchesstellen abgeben, so ist zu jeder über eine dergleichen einzelne Erklär-
ung aufgenommenen Reglstratur, oder, nach Besinden, zu dem deshalb auzzufertigen-
den Bürgscheine, der volle Betrag des Fidejussionstempels zu verwenden.
c) Der Fidejussionstempel ist, nach §. 25 der Mandate vom 1 1#en Januar und
1 Zten August 1810., jedesmal vom Schuldner, zu dessen Gunsten die Verbürgung ge-
schiehr, und der dieselbe veranlaßt, zu tragen.
# g. 14.
Nur zu den wirklich ausgefertigten Huͤlfscheinen ist ein mit dem Viergroschenstempel Pain ubert
bedruckter Bogen zu verwenden; die bloße Annotation eines eingeräumcen dinglichen Rechts
im Consensbuche aber ist einer besondern Stempelabgabe niche unterworfen.
5. 15.
a) Alle Hypotheken, deren Gegenstand den Betrag von einhundere Thalern nich
erreicht, sind, nach der im S. 13. der Mandate vom 1 lten Januar und 1 2ten August
1810 enchaleenen Vorschrife, in der Regel, sowohl bei der Annocation, als bei der Cassa-
tion, mit dem Zweigroschenstempel zu vernehmen; jedoch mögen solche Hypotheken, deren
Gegenstand nicht mehr als fünf Thaler beträge, bei der Annotation und Cassation von
der Stempelabgabe befteit bleiben.
b) Wenn bei dem Verkaufe eines Grundstücks Hypotheken, die auf demselben bereies
mit obrigkeitlichem Consense hafeen, oder legal annotirt sind, dem Käufer ohne Neuerung
mit überwicsen werden, so ist bei Berechnung des von dergleichen Kaufsverhandlungen zu
entrichtenden Stempelbecrags auf Hyporheken dieser Arc keine Rücksicht zu nehmen.
t Zu der Rubrik:
Hypochek.
c) Wenn ein Verkäufer sich wegen eines Theils der bedungenen Kaufgelder die Hypo-
thek an dem verkaufcen Grundstücke vorbehält, so giebe die volle Summe, wegen deren
dieser Vorbehalt Statt gefunden hat, für den Betrag des deshalb zu verwendenden
S#tempelpapiers den Maßstab ab, wenn auch ein Theil dieser Summe im Kaufe selbst an
andere Percipienten überwiesen worden seyn sollte; dagegen regulire sich der Betrag des
bei der Cassation oder Annotarion eines erlöschenden Pfandrechts erforderlichen Seempelpa-
piers jedesmal nach derjenigen Summe, wegen deren die Cassarion oder Annokatson gesuche
und bewilligk wird. «
Gesetzsammlung, 1822. I581