Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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K. 1. 
a) Da nach §F. 13 der Mandare vom 1 1en Januar und 1 21en August 1810. zu Zu der Nubrie: 
jeder von der Stempelabgabe nicht ausdrücklich befreiten Schrife, für welche der neue Lehnsschein. 
Stempeltarif niche einen erhöheken Stempelsaßtz bestimme, ein mic dem Zweigroschenstem- 
pel bedruckter Bogen zu gebrauchen, und, nach §. 24, der Groschenstempel, nach Publica- 
tion des Mandats vom 1 #en Januar 18310., sofore zu vernichten gewesen ist, so ist 
auch, wenn Lehnsscheine uͤber Grundstuͤcken, deren Werth nur einhundert Thaler oder 
noch weniger betraͤgt, an mehrere Descendenten des letzten Besitzers ertheilt werden, zu 
jedem dieser Scheine ein Zweigroschen-Scempel-Bogen zu verwenden. 
b) Zu den tehnsscheinen, die wegen einer in manu dominanie vorgegangenen Ver- 
änderung auszufertigen #ind, ist nur ein Viergroschenbogen, auch, wenn der Werth des 
ctehns die Summe von einbundert und funfzig Thaler niche übersteigt, nur ein Zwei- 
groschenbogen zu gebrauchen. 
5. 18. 
a) Wenn in Vormundschaftsachen, Concursen oder andern Rechtsangelegenheiten Zu der Rubtik; 
Gelder zum gerichtlichen Deposito eingeliefert werden, so sind die daruͤber zu ertheilenden Duittung. 
Empfangsbescheinigungen, so wie die Quittungen der Vormuͤnder uͤber die ihnen aus dem 
Deposito, zur Ausleihung oder sonstigen Verwendung fuͤr ihre Pflegbefohlnen, verabfolgten 
Gelder, in der Regel stempelfrei. Nur in den Faͤllen, wenn eine Gerichtsbehoͤrde sich als 
Administrator hereditatis jacentis gerirt, oder eine obervormundschaftliche Behörde 
Zahlungen für Bevormundete aus den Händen der Debenten oder der Geschäfesführer der- 
selben unmietelbar in Empfang nimmc, ist zu den auszustellenden Quictungen das vor- 
schriftmäßige Stempelpapier sofore zu verwenden. 
b) Quietungen über Posten, die nicht mehr als fünf Thaler betragen, mögen von 
der Stempelabgabe befreit bleiben. Daferne aber dergleichen Posten, mie Ausschluß der 
Termingelder, blos als Abschlagszahlungen zu betrachten sind, so ist das erforderliche 
Scempelpapier nach dem vollen Betrage der ganzen Forderung, wenn dieselbe die Summe 
von fünf Thalern übersteigt, zu der zu ertheilenden Haupcquitcung zu verbrauchen. 
c) Bei Quittungen, deren Gegenstand mehr als 100 Thlr. — — berräge, 
erhöhet sich der Betrag des dazu zu verwendenden Stempelpapiers von 50 Thlr. — — zu 
50 Thlr. — — jedesmal um — 2 gl. — und es sind z. B. wegen 101 Thlr. — — 
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