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4o0.) Verordnung
der Ober-Amts-Regierung zu Budißin, die mit der Herzoglich Sachsen-Co-
burg-Saalfeldischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vaga-
bunden und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend,
vom 10ten August 1322.
Von Gottes Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
btiebe getreue. Da die, mittelst Verordnung Unserer Landes.-Regierung, vom 20sten Juli
dleses Jahres, im vier und zwanzigsken Stücke der Gesetsammlung unter Nr. 44 bekanne
gemachte, zwischen der Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Coburg= Saalfeldi-
schen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen,
abgeschlossene Uibereinkunfe auch für das Markgrafthum Oberlausit Gültigkeit hat; so
wird solches sammtlichen Gerichtsobrigkeiten, Behörden und Unterthanen andurch zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Gegeben zu Budißin, am 10en August 1322.
von Kiesenwetter.
" Ernst Friedrich Har-, S.
. 50.)Verorduung .
der Ober-Amts-Regierung zu Budißin, die Ausstellung von Heimathscheinen betr.,
vom 30sten August 1322.
Von Gottes Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Die, wegen Ausstellung von Heimathscheinen, im fünf und zwanzigsten
Stücke der Gesetzsammlung, unter Nummer 45. publicirke Verordnung Unserer Landes-
Regierung bat auch im Markgrafthume Oberlausib Güleigkeit, und soll dasekbst allenrhalben
gleichmäßig befolge werden; welches sämmtlichen Gerichtsobrigkeiten, Behörden und Un.
terthanen bierdurch zur Nachachtung bekanne gemacht wird.
Gegeben zu Budißin, am Zosten August 1322.
von Kiesenwetter.
Ernst Friedrich Hars, 8.