Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(408) 
51.) Bekanntmachung, 
den endlichen Abschluß der Mobiliar-Brandcassen -Rechnungen betreffend, 
vom 10ten Sepeember 1822 
Durch die Generalverordnung vom 31sten December 1313. (Ges. S. 1310. Se. 2 
Num. 5. S. 16.) ist zwar das Mobiliar-Brand- Cassen- Instieue mic dem Schlufre des 
Jahres 1813. aufgelößk, jedoch zugleich für alle bis dahin vorgefallene, noch niche ver- 
gücece Mobiliar-Brand-Schäden die gesesmäßige Vergütung zugesichere worden. 
Seiedem und bis jetzt sind niche nur fortwährend von Zeie zu Zeit Berichte über Mo- 
blliar-Brand-Schäden, die in jenen Zeitraum fallen, eingegangen, sondern es sind auch über 
verschiedene Anzeigen dieser Arc die den betreffenden Gerichtsobrigkelten abgeforderten nähern 
Erläuterungen noch rückständig. 
Da aber das Rechnungwerk über das seit beinahe vier Jahren aufgehobene Mobiliar= 
Brand-Versicherung-Insticur zum endlichen Abschlusse gebracht werden muß, so wird, auf 
Sr. Königlichen Majestät allergnädigsten Befehl, sämmelichen Gerichesobrigkeiten 
bierdurch gemessenst aufgegeben, die etwa noch rückständigen Hauptanzeigen und erforderten 
anderweiten Berichte über noch niche vergütete, bis zum Schlusse des Jahres 1818. sich 
ereignete, Mobiliar-Brand-Schäden, binnen einer dreifachen sächsischen Frist, und längstens 
bis zum . 
acht und zwanzigsten Februar 1623. 
zur Königl. Sächs. Brand-Versicherung-Commission unfehlbar einzusenden. 
" Alle nach Ablauf dieser Frist eingehenden Anzeigen müssen allbhier unberücksi chtiget 
bleiben, und die Interessenten haben, wenn die Berichtserstattung durch ihre Schuld ver- 
spätet worden ist, den Verlust der ihnen auszusetzen gewesenen Vergütung sich selbst beizu- 
messen, wenn aber die Verzögerung den Gerichten zur kast fällt, an diese deshalb ihren 
Regreß zu nehmen. 
Nach vorstehender Verordnung, welche von sämmrlichen Obrigkeiten, in Gemäßheit der 
Generalverordnung vom 13Zten Juli 1796, und des Mandats vom aken März 1818, 
zu publiciren ist, haben sich Alle, die sie angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 10ten September 1822. 
Königl. Sächs. Brand-Versicherung-Commission. 
George Friedrich von Watzdorf. 
4 Wilhelm Stelzner. 
Ausgegeben zu Dresden, am 17ten September 1822.
	        
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