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Gesetzsammlung
fuͤr das
Koͤnigreich Sachsen.
28.
52.) Generalverordnung des Geheimen Finanz-Collegii
an saͤmmtliche, demselben untergebene Provinzial-Cassen-Behoͤrden, die An-
nahme und Verpackung der silbernen Scheidemünze betreffend;
vom 1 Aten September 1822. #
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c.
Wir haben, zu Befoͤrderung des Umlaufs der inländischem' sslbernen Scheidemünze, be-
schlossen, daß bei allen Unserm Gebeimen Finanz-Collegio unkergeordneten Provincial-
cassen, vom Jahre 1323. an, gedachte Scheidemünze in keine größere Rollen, als zu
einem Thaler — — verpackt und zu Unserer Rentkammer eingesendet werden, auch die
Bestimmung des 17ten 6. des Münzedicts vom 14ten Mai 1763., wornach die Schei-
demünze nur zur Scheidung und Ausgleichung, nicht aber zu größern Zahlungen, state
des Conventiongeldes, anzuwenden ist, besser, als wie zum Tbeil bisher geschehen, be-
folgt und in Ausübung erhalten werden soll.
Wie nun Eingangs-gedachten Provincial= Cassen= Behörden solches andurch bekanne
gemacht wird; so haben dieselben sich nach vorstehender Anordnung und der Disposikion
des 17ten SÖpben des Münzedicts vom 14ten Mai 1763. gebührend zu achten, und dem
gemäß das Erforderliche in Obacht zu nehmen.
An dem geschiehet Unser Wille und Unsere Meinung.
Dreöden, am lä#en September 1822.
Freiherr von Gutschmid.
Gottlob Wilhelm Pfarr,
Gesetzsammlung 1822. 0 IU