Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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53.) Rescript an die Gesammtregierung zu Glauchau, 
die Erlaͤuterung der, wegen Abhoͤrung der Zeugen in buͤrgerlichen und Straf— 
sachen, unterm 21sten Maͤrz 1820. erlassenen Generalverordnung, in Bezie- 
hung auf die Schoͤnburgischen Receßherrschaften, betreffend; 
vom 10ten September 1822. 
Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August,, Konig von Sachsen 2c.#2.c. 
Hochgelahrte, liebe getreue. Uns ist aus eurem unkerm 2osten Februar dieses Jah- 
res gehorsamst erstatteten Berichte zu seiner Zeic geziemend vorgetragen worden, was ihr 
im Betreff der Anwendung der, im Zken und Oken F. Unserer, wegen Abhörung der Zeu- 
gen in bürgerlichen und Strafsachen, uncerm 21#sten März des vorigen Jahres erlassenen 
Verordnung, rücksichelich der summarischen Possessoriensachen der Gerichtsherrschaften, ent- 
baltenen Vorschrife auf die, bei den euch untergebenen Jucliciis, in dergleichen Sachen vor- 
kommenden Zeugen-Abbörung= Gesuche, mit Beziehung auf die von den Fürsten und Gra- 
sen, Herren von Schönburg, bei den, über die Erläurerung der Recesse vom Jahre 173#0. 
obwaltenden commissarischen Verhandlungen dießfalls geschebenen Ancräge, im Verfolg 
Unsers Rescripes vom Gten December des vorigen Jahres, anderweit allerunterthänigst vor- 
gestelle und in Anerag gebrache habt. 
Nachdem Wir nun die obgedachee Vorschrift in Beziehung auf die Schönburgischen 
Receßherrschaften dahin erläucern wolten, daß in summarischen Possessoriensachen der Schön- 
burgischen Vasallen-Gerichts-Herrschaften, (jedoch mie Ausnahme des Falles, in welchem 
der Besiter des Subedi# selbst ein Mieglied des Hauses Schönburg seyn sollte) wegen 
Abhörung der von den Partheien angegebenen Zeugen, bei euch um Beauftragung eines 
andern, euch untergebenen Geriches angesuche und selbige von euch bewirkt werden moͤge, 
in Ansehung der summarischen Possessoriensachen der Fuͤrsten und Grafen, Herren von 
Schoͤnburg selbst hingegen Unser Justizamt Zwickau, welchem Wir, zu diesem Behufe, 
dato fortwaͤhrenden Auftrag ertheilen, sich den darinnen vorfallenden Zeugenabhoͤrungen,
	        
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