Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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auf Ansuchen der Partheien, zu unterzlehen habe; so mägen Wie euch solches hierdurch 
nicht verhalten, mit dem Begehren, ihr wollet dem gemäß, sowohl in dem vorliegenden 
Falle an das Judicium zu Forder-Glauchau insbesondere, als in Absiche auf die künftig 
vorkommenden Fälle, an die euch untergebenen Gerichte überhaupt das Röthige verfügen 
und euch selbst hiernach geborsamst achten. 
Gegeben zu Dresden, am 10en September 1822. 
Freiberr von Werthern. 
Heinrich August Morgenstern, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 27 en September 1822.
	        
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