Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

C 415) 
Wenn der Werth eines Grundstücks durch die zum Steinkohlenbaue nöthigen Veran- 
staleungen oder Servicuten dergestalt verringere wird, daß die darauf haftenden Seeuern 
gefährdee werden, so darf die von dem Unternehmer dem Grundeigenthümer zu gewäß- 
rende Entschädigung niche lediglich durch ein Aversionalquancum geleistee werden, sondern 
muß, zur Sicherstellung des Steuerinteresse, zum Theil wenigstens, in einem jaͤhrlichen 
Canon bestehen. 
Die in diesem Fohe enthalcenen Bestimmungen finden zugleich Anwendung auf Den- 
jenigen, welcher nur einzelne Berechtigungen auf dem Grundstücke ausübt, und in dieser 
Hinsiche durch solche Veranstaltungen oder Servikuten benacheheiliget wird. 
C. 5. 
Wenn der Grundbesitzer ausdrücklich erklärk, von dem Rechée zum Abbaue der Seein= Concessfon zum 
kohlen auf seinem Grundstücke keinen Gebrauch machen zu wollen, oder wenn er der, Steinkohlenbau 
nach §. 2., an ihn gelangken obrigkeitlichen Aufforderung, den Bau anzugreifen, oder an auf seemdem 
Andere zu überlassen, innerhalb der ihm hierzu eingeräumeen Jahresfrist niche nachkomme; 
so kann Unser Geheimes Finanz-Collegium, auf Erstattung bergamelichen Berichts, einem 
Fremden Concession zum Abbaue ertheilen. 
Die Concession wird jedoch, nach sorgfältiger Prüfung der Sach= und Ortsverhält- 
nisse, nur da ertheile werden, wo die Unternehmung eines Seceinkohlenbaues, sec. §. 2., 
als ratchsom anzusehen ist. 
C. 0. 
Bei Ertheilung der Concession zum Steinkohlenbaue werden die Gränzen des abzu- Gränzen und 
bauenden Feldes festgesest und die Bedingungen, unter welchen sie zugestanden wird. Bedingungen 
der Concession. 
Diese Bedingungen können, um den Grundbesißer, oder dessen Nachbarn niche unnö- 
thiger Weise zu benachtheiligen, nur den bei dem Schürfen oder dem Baue zu befolgen- 
den Plan betreffen. 
Ein Canon für die Concession wird niche enerichtet; auch bleiben die Steinkohlen= 
brüche von Ouatember= und Fristgeldern und allen übrigen bei dem Bergbaue üblichen 
Abgaben befreit. 
6. 7. 
Der Concessionar ist verbunden, dem Grunbdbesitzer den zehnten Theil der auf dessen Abgabe des 
Grundstücke gewonnenen Steinkohlen, als Grundzins, kostenfrei abzugeben. apoersstonar 
besitzer. · 
160’J
	        
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