Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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seiner Gebühr q6Pe der Stolln die Wasser fallen, so gehen bie Gebährnisse, so weie sie aus den 
nisse. Tiefbauen erlangt werden, verloren. 
Entstehen Bruͤche, welche den freien Abzug des Wassers hindern, so fallen die 
Gebuͤhrnisse gaͤnzlich hinweg. 
In beiden Faͤllen hat der Stoͤllner die Wahl, ob er den Stolln sofort herstellen , 
und dem Inhaber des Kohlenfeldes die erweislichen Kosten der Wassergewaͤltigung er- 
setzen, oder solchen an letztern unentgeldlich abtreten will. 
. 15. 
Gebührnisse des Dem Inhaber einer Wasser-Hebung-Maschine, welche durch andere, als Men- 
Inhabers einer 
Wasser.He- schenkräfte, in Bewegung gesetzt wird, und fremde Kohlenfelder trocknet, gebühren, nach 
bung-Maschine. Verschiedenbeit der Fälle, folgende Vortheile: 
4.) die bei dem Betriebe des Maschinenschachts und der Gezeugstreckenörter in sremdem 
Felde gewonnenen Steinkohlen, jedoch bei den Gezeugstreckenörkern in der bei den 
Stölln §. 0. vorgeschriebenen Maße, und nur alsdann, wenn solche niche näher 
als in 10 tachter saigerer Teufe uncer einander und uncerm Stolln angelege wor- 
den sind; 
b.) der zwölfte Theil der vom Inhaber des durch die Maschine getrockneten Kohlen- 
seldes gewonnenen Kohlen, wenn die Wasser durch offene Baue und Durchschläge 
abgefangen und gehalten werden; 
t 
Fc.) der vier und zwanzigste Theil der vom Inhaber eines vorliegenden, durch die 
Maschine getrockneten Kohlenfeldes gewonnenen Kohlen, aus welchem die Wasser 
nur mittelbar durch Klüfte abgezogen werden. 
Diese Kohlenantheile, bel deren Berechnung vom Gesammtausbringen steks zuvör- 
derst ein Zehnebeil (resp. als Grundzehntes) und vom Reste, eintretenden Falls, auch erst 
das Stcolln-Neuntcel oder Achtzehnte abzuziehen ist, werden dem Maschinenunternehmer 
kostenfrei abgegeben. 
F. 16. 
Wenn ein Steinkohlenfeld auf mehrern Punkten zugleich durch verschiedene Gezeug- 
strecken gelöße wird, und hierbei mehrere Maschineninhaber concurriren, so werden die 
6. 15. unter b. und c. festgesezten Gebührnisse, nach Verhäleniß der dadurch erschrotenen 
und abgeführt werdenden Wasser und der Teufen, unker letcere gecheilt.
	        
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