Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Dessen Verfügungen soll genau nachgegangen, und den dagegen eingewendeken Ap- und der Justiz- 
pellationen, in den Faͤllen besorglicher Gefahr und bedeutender Nachtheile, eine suspensive Collegien. 
Wirkung nicht zugestanden werden. 
Uibrigens steht Jedem frei, seine vermeintlichen Anspruͤche im Wege Rechtens vor 
dem ordentlichen Richter an- und auszufuͤhren. 
In Appellationfaͤllen und bei rechtlichen Streitigkeiten tritt die Competenz Unserer 
Justizcollegien ein. 
6. 20. 
Die Behörden sollen in Sachen, welche den Seeinkohlenban becreffen, möglichst ver- Kosten in Sa- 
meiden, den Interessenten unnöthige Kosten zu verursachen. en neicheden 
Diejenigen Behörden, welche in Unserem Dienste stehen, dürfen in diesen Sachen betrefen. 
den Interessenten, außer dem Falle des förmlichen Processes, nur die Verläge und 
Separatgebühren in Ansaß bringen. 
Die auf Instanz eines Concession suchenden Uncernehmers sec. §. 2. 4. S. und 
8. ersolgenden gerichtlichen Erörcerungen und Auefertigungen sind auf Kosten des Impe- 
tranten vorzunehmen. 
§. 27. 
Unser Geheimes Finanz.Collegium wird, zum Behuf der nach §. 24. zu führenden polizeiliche Be. 
polizeilichen Aufsicht, die Steinkohlenwerke von Zeit zu Zeic, und jährlich wenigstens GEbciantg ber 
Einmal, durch die Bezirks-Berg-Aemter besichtigen lassen. werke. 
Diese Bergämter sollen bei ihrem Geschäfee, ohne in den Haushale der Kohlen= 
werke und Stölln einzugreifen, den Inhabern derselben durch Rach und Anleitung nüßlich 
zu werden suchen. 
In den 9. 24. angegebenen Fällen haben sie Anordnungen zu treffen, und die 
Obrigkeit zur Hülfsleistung aufzufordern, insofern Gefahr beim Verzuge ist. « 
Die Gerichtsobrigkeiten haben hierauf jedesmal fofort, zu Abwendung besorglichen 
Nachtheils, nach den Antraͤgen der Bergwerksbehoͤrde, wenigstens provisorisch, und bis 
auf hoͤchste Entscheidung „die erforderlichen Verfuͤgungen und Veranstaltungen, bei Ver- 
meidung eigner Verancwortung, zu treffen. 
Die durch solche Besichtigungen verursachten Kosten werden aus Unsern Cassen be- 
strieten, daher dürfen die hierzu beauftragten Kunstverständigen, in Hinsiche dieses Auf- 
trages, von den Inhabern der Kohlenwerke eine Vergütung oder teistung weder fordern, 
noch annehmen. # 
Gesetzsammlung 1822. („61 )
	        
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