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Geset sammlung
für das
Königreich Sachsen.
30.
55, Mandat,
die Erwerbung von Bauergrundstuͤcken betreffend,
vom 1aten September 1822.
W. Friedrich August, von GOTTE# Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermie kund und zu wissen, daß Wir für gur gefunden haben,
die nach der zeitherigen Verfassung stactgefundene Beschränkung, nach welcher Bauer-
grundstücke von Personen, die nicht zum Bauernstande gehören, ohne Unsere vorgängige
Genehmigung nicht haben erworben werden können, aufzuheben und verordnen in dessen
Verfolg Nachstehendes:
1.)
Zur Erwerbung eines Bauergrundstuͤcks sollen in Zukunft auch Personen, die nicht
zum Bauernstande gehoͤren, Unserer besondern Genehmigung in der Regel nicht beduͤrfen.
Es bleibt jedoch
2.)
die Erwerbung eines Bauergrundstücks, ohne vorgängige Erlaubniß Unserer tandesregle-
rung, fernerhin untersagt:
a.) den Justiz= und Rentbeamten in unmittelbaren Dorfschaften des Amces, in wel-
chem sie angestelle sind,
b.) den Gerichtsverwaltern Unserer Kammergücer und der Paerimonialgerichte innerhalb
ihres Gerichessprengels, ingleichen den Scadtschreibern und andern bei einem
Gesetzsammlung 1822. (' c0 )