Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Seaderache zu Besorgung gerichelicher Geschäfte angestellten, mie dem Actua- 
riatseide belegten Personen, in den Dörfern, über weche dem Stadtrathe die 
Gerichesbarkeic zusteher, 
xc.) den Mitgliedern einer Corporation an den der Gerichtsbarkeit derselben unterwor- 
fenen Orten, so wie 
d.) den Ebegatten sämmtlicher vorerwähnter Personen und deren Kindern, so lange 
letztere sich in väterlicher Gewalt befinden; 
und es ist daher, wenn eine dieser Personen ein Bauergrundstück an sich bringen will, 
bei dessen Erwerbung ihr obiges Verboc encgegenstehet, dafern die Erwerbung durch 
Kauf, Tausch, Schenkung unter den tebendigen und so weicer geschehen ist, vor obrigkeit= 
licher Bestätigung des dießfallsigen Concracts, und wenn das Grundstück durch Erbschafe, 
Schenkung auf den Todesfall u. f. w. erworben, oder bei einem öffentlichen Verkaufe 
desselben erstanden, oder an Zahlungstatt angenommen worden, vor dessen gerichtlicher 
Zueignung, die Genehmigung bei Unserer andesregierung nachzusuchen, welche in den 
Fällen, wenn ein Gerichtsverwalter bei Patrimonialgericheen, oder eine der oben unter b.) 
bezeichneren, bei einem Stadtrathe angestellten, Personen um diese Erlaubniß bittet, zu- 
vörderst die Erklärung des Gerichesherrn, oder resp. des betheiligten Stadtrathes, info- 
fern solche niche bereils beigebrache worden ist, erfordern wird. 
Diese Genebmigung ist ferner 
.) 
auch erforderlich, wenn Besißer von Rictergütern und die Admünistrakoren derfelben, inglei- 
chen deren Ehegatten und noch in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder ein Bauergrundstück 
erwerben wollen, welches in Beziehung auf das von dem Erwerber, oder dessen Angehöri- 
gen befessene, oder administrirte Rictergut zugleich mit andern solchen Bauergrundstücken 
dienstpflichtig oder kriftleidend ist, und demnach mie der obrigkeiclichen Bestätigung des 
deshalb verabhandelten Contracks oder resp. der gerichtlichen Zueignung des Grundstücks, 
ebenfalls bis nach Einlangung der Genehmigung Unserer Landesregierung, anzustehen. In 
einem solchen Falle hac aber der Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit das in Frage be- 
fangene Bauergrundstück gelegen ist,, zuvörderst sich zu bemühen, in Ansehung der Frohn- 
dienste, der Huth= und Trifrmitleidenheit, des Gesindezwangdienstes und der etwanigen 
Commnnallasten des Bauergrundstücks, dessen Erwerbung beabsicheigee wird, mit den da- 
bei betheiligten Personen oder Communen eine Vereinigung zu bewirken, und mice dem 
Gesuche um Genehmigung der vorhabenden Erwerbung auch den Erfolg der dießfalls ge- 
pflogenen Unterhandlungen, mie Beifügung der Acten, an Unsere Landesreglerung zu be- 
richeen, damic von derselben zugleich theils die Angemessenheie der gecroffenen Abreden, zu 
der dadurch zu bewirkenden Sicherstelkung gegen etwanige Erschwerungen, in Ansehung der 
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