Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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urtheilte kein Verbrechen begangen habe, welches ihn unwuͤrdig macht, ferner bei den 
Truppen zu dienen. 
Insonderheit soll Keiner, wegen begangenen Diebstahls/ mit dieser Strafe belegt 
werden. 
Die in diese Strafe Verurtheilten ruͤcken also nach vollendeter Strafzeit, welche nie 
über zwei Jahre dauern darf, ohne wiederholte Verpflichtung, bei ihren Compagnieen wie- 
derum ein. 
Alle von ihnen während ihrer Strafzeit begangenen Militair= oder gemeine Verbre- 
chen werden, im erstern Falle, nach dem Milicair-Straf-Gesehbuche, und im letztern nach 
den gemeinen Strafgesetzen gerichcet, jedoch mie Ausnahme der Desertion aus der Straf- 
compagnie. Diese wird in folgender Maße bestraft: 
der Entwichene soll nach seiner Wiedererlangung 
Ga.) in dem Falle, wenn die Desertion ohne erschwerende Umstände geschehen ist, 
den an seiner Straszeie noch fehlenden Theil, und, wenn solcher kein volles Jahr mehr 
beträge, wenigstens ein Jahr in der Eisenstrafe verbüßen. 
b.) In dem Falle, wenn er die Deserkion unter erschwerenden Umständen verübt 
hat, muß er die Zeit, welche der Dauer der Strafe, nach Maßgabe der Artikel 190. 
102. 104. und 100. für jeden erschwerenden Umstand zuwächst, noch außerdem In der 
Eisenstrafe zubringen, oder er wird nach Vorschrife des Art. 108. am Leben bestraft. 
22. 
Nur koͤrperlich gesunde Personen koͤnnen mit Kettenarrest belegt werden. 
Diese Strafe wird in einem verschlossenen, des Tageslichts voͤllig beraubten, und mit 
kelnen Geraͤthschaften zum Sitzen und Legen, wohl aber mit dem noͤthigen Stroh und 
einer Decke zum Nachtlager versehenen Gefaͤngnisse uͤber der Erde, bei Wasser und Brod, 
mit Entziehung der Loͤhnung, des Tabacks und andrer gewohnten Beduͤrfnisse, entweder 
1) durch Anschliessen an die Kette, oder « 
2) durch Krummschliessen, mir der in den Dienstvorschrifken angeordneten Abwechs- 
lung, vollstreckt. 
Die Wahl der einen oder der andern dieser verschiedenen Strafarken, soll theils durch 
dle zur Wollstreckung der einen oder der andern vorhandene, oder nach Maßgabe der 
Umstände ermangelnde Gelegenheic, theils durch die körperliche Veschaffenbeie des Ver- 
urtheilten bestimme werden. 
Die böchste Dauer dieser Serafarten ist bei der mit Nummer 1. bezeichneten auf 
acht Monate, bei der mit Nummer 2. bezeichnecen aber auf sechs Monate, jeden Mo- 
nat zu vier Wochen gerechnek, zu bestimmen, dergestalt, daß dreitägiges Krummschliessen 
(No. 2.) viertägigem Anschliessen an die Kette (No. 1.) gleich zu rechnen ist. 
Gesetzsammlung 1822. 151 
5) Kettenarrest.
	        
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