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t. LX.
In Beziehung auf die ad 2. bemerkten Verhandlungen erscheint der Ameshauptmann
als dirigirende, und resp. im Auftrag der obersten kandesbehörde unmictelbar wirkende
Behörde, über die ad c. erwähnten Prägravarionbeschwerden und Reclamationen hat
der Amtshauptmann, wenn solche durch fernere Erörterungen bei den Landesältesten und
Scadträthen, so wie durch weitere Verhandlungen der Deputation, nicht zur Erledigung
zu bringen sind, mit vollständiger Beifügung der gehaltenen Protocolle, zur Kriegs-Ver-
waltungs-Kammer zu berichten, im Allgemeinen aber Obsicht zu führen, daß die Unter-
thanen nirgends über das Maß der gesetzlichen und verfassungmäßigen Vorschriften
beschweret werden. Im Betreff der ad b. aufgefuhrten, den ständischen Deputirken, ver-
möge des den gesammten Ständen zukommenden Sub-Collectation -Rechts, vorbehalte-
nen Geschäfte aber ist der Amtshauptémann lediglich als controlirende Behörde dergestale
anzusehen, daß er bei dergleichen Verhandlungen ein Stimmrecht niche ausübee, viel-
mehr nur in solchen Fällen, wo eine Benachtheiligung der landeoherrlichen Gerechtsame,
der Milkttärleistung, oder des Interesse der General-Kriegs-Casse, durch unrichtige oder
verzögernde Maßregeln und Anstalcen zu befürchten ist, seine abweichende Meinung
durch Protestation eröffnet, auch, nach Befinden, unter Berichtserstattung zur Kriegs-
Verwaltungs-Kammer, solche Maßregeln und Anstalten sistiret
S. X.
Der Geschäfeskreiß der Deputation für die Milicärangelegenheicen der Provinz
umfaße die Verhandlungen bei
Recrutirungen,
Naturallieferungen,
Stellung der zum Armeebedürfniß erforderlichen Pferde,
Vorspannausschreibungen der Marsch= und Milizfuhren,
Märschen, Delogirung und Verpflegung der Truppen bei Einquarcierungen
und
Cantonements.
8. XI.
Alle zu- erlassende. Recruttrungs= Zeferungs= Pferde und sonstige Gestellung betref.
4 fenden Ausschreiben, sämmtliche Einquartierungs= Marsch= Vorspann.-- und Cankone-=