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Der Amtshaupemann hat zwar dabei die von den ständischen Depukirken dieserhalb
etwa vorzubringenden] gegründeren Ausstellungen zu berücksichtigen, wird aber für alle
bierdurch veranlaßten Störungen der Militärleistungen verantwortlich.
k. XV.
Dagegen hat sich der Amtshaupemann aller directen Einmischung in solche Angele-
genbeiten zu enthalten, welche
a.) Erlasse von teistungen, die Einzelnen oder ganzen Communen, wegen Calami-
taͤten oder aus sonstigen durch Landesgesehe oder provinzielle Verfassung bestimm-
ten Gründen, zuzugestehen sind,
b.) die Ausgleichung Oberlausißzischer Ortschaften unter sich in Ansehung der Militär-
leistungen und die diesfalls bei Märschen, zur Erleichterung der bequartierten
Orte, zu veranstaltende Beihülfe; — in sofern jedoch gegenseitige Beihülfen des
Landes und der Städte erforderlich werden, hat der Ameshauptmann, bei sich
ereignenden dringenden Umständen, die verfassungmäßigen Einleitungen zu kref-
fen, — und
e.) die Revision der Cataster,
betreffen.
Die Subrepartition in den einzelnen Bezirken und Orten beim Lande und bei den
Staͤdten bleibt zwar, insofern dabei von den, nach den verfassungmaͤßigen Quoten, auf—
zubringenden Leistungen die Frage ist, jeder ausschreibenden Behoͤrde und resp. den Orts—
obrigkeiten, unter Vertretung der aufzubringenden Quoten, lediglich uͤberlassen. Es hat
jedoch der Amtshauptmann dabei die §. XIII. erwähnte allgemeine Obsichr, in vorkom-
menden Fällen unzulänglicher oder bedenklicher Sub-Repartition-Einrichtungen, zu führen,
auch Unregelmäßigkeiten und Beschwerden, die hierinn zu seiner Kenntniß gelangen,
zunächst der vorgesetzten ausschreibenden Behörde, zur Berücksichtigung und Erledigung
mitzutheilen, erforderlichen Falls aber deshalb, so wie überhaupc bei vorkommenden
Beschwerden über ungebubrliche Ausdehnung der Sub-Collectation= Befugnisse, auf
eine das Königliche Militär und der Unterthanen Inceresse beeinträchtigende Weise, Anzeige
zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstatten.
XVI.
In Rücksiche der in und bei Milikärprästationen, an einzelnen Orten und in den
Gemeinden selbst, zwischen den Unterthanen entstehenden Screitigkeiten ist, dem §. 1IV.