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so hat die Améshauptmannschafe dieses Geschäfe, nebst den damit verbundenen Wür-
derungen, nach den von der Militärbehörde zu erwarcenden Bedarfsbestimmungen, unter
Zaziehung der ständischen Behörde, in der Maße zu besorgen, daß doppelte Taratoren
zur Hälfte von ersterer, zur 2ten Hälfce aber von leßterer zu wählen sind, und aus den
Würderungen beider Tarxacoren, von dem Amrshauptmanne, unter Concurrenz zuletze be-
meldecer Behörde, die ausfallende Mirteltare zu ziehen ist.
“*s
In Ansehung der Standeinquartierung und des städtischen Serviswesens verbleibt es
allenthalben bei der bisherigen Verfassung, jedoch hat der Amtshauptmann
Ga.) sowohl im Allgemeinen über das Einquartierungwesen, als insonderheit in Hin-
sicht der Hospitäler, Militärgefängnisse und Wachtumerhaleung, eine Oberaussiche
zu fübren, s-
b.) vorkommende Beschwerden uͤber das Serviswesen in den Staͤdten zur Kenntniß
der Ober- Ames - Regierung zu bringen,
Ic.) bei vorhabender Belegung voen Ortschafeen, unker Zuziehung der tocalbehörden,
erforderlichen Falls, Erörterungen wegen der nöthigen Quartiere, und hauptsächlich
wegen der Stallungen anzustellen und dieserhalb, nach vorgängiger Vernehmung
mit der Deputation, besondere Gurachten der Kriegs- Verwaltungs-Kammer zu
eröffnen.
in allen diesen Fällen aber sich der willkührlichen Einmischung in die Competenz der
Obrigkeiten und Behörden, so wie der eignen Entscheidung zu enehalten, jedoch auch
in Ansehung des städtischen Einquartierung= und Serviswesens, zu Sicherstellung der
Militärleistungen, nach der am Schluß des Sbhi XV. gegebenen Vorschrife, zu verfahren.
S. XXI.
Insofern bei Cankonements von längerer Dauer das landesberrliche Interesse ein-
schlägt, hat der Ameshauptmann auch hierinn die Oberaufsiche zu führen.
XXI.
Das Geschäfe der Recruktenaushebung wird in der bisherigen Maße und von den
dozu beaustragten Personen bekrieben. Oieselben haben daher die Subrepartit'on, die
Gestellung und Versammlung der Recruten, die Prüfung der präsentirken Mannschaft,