Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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die Aushebung von andern Subjecten an die Stelle der verworfenen oder, aus einem ge- 
setzlichen Grunde, nicht anzunehmenden Reeruten, die Pruͤfung der Mannschaftconsigna- 
tionen, und die Abgabe der ausgehobenen Recruten an das Militär zu besorgen. Von 
ihnen ist uͤber die Erfuͤllung des Auftrags vollstaͤndige Anzeige an die Deputation zu 
erstatten, nach deren Erwaͤgung der Amtshauptmann den Erfolg zur Kriegs-Verwal—- 
tungs-Kammer zu berichten hat. Der Amtshauptmann ist bei der Uibergabe des gan- 
zen Contingents an die hierzu abgeordneten Officiers gegenwaͤrtig, und bleibt demselben, 
eine genaue Controle des Aushebungverfahrens nach den in dieser Hinsicht kuͤnftig fest— 
zustellenden Grundsäßen, bei der Recrutenübernahme im Allgemeinen zu führen, vorbehal- 
ten. Reclamationen in Recrukirungsachen gehören zunächst für die mit dem Recru- 
tirunggeschäft beauftragten Personen, und sind ferner, dafern sie nicht erledigt worden, 
nebst den etwa sonst bemerkbar gewordenen Ungebührnissen, von dem Amtshauptmann zur 
Eutscheidung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu bringen. — 
5.xx111. 
Insofern dem Amtshauptmann die Besorgung des Tagxationgeschaͤfts bei Lieferung 
der in der Provinz auszuschreibenden Pferde fuͤr die Armee uͤbertragen wird, hat derselbe 
auch die Wahl der Taratoren zu reguliren, den ständischen Behörden bleibt aber unbe- 
nommen, das Interesse der Unterthanen, durch gegründete Vorstellungen gegen das Ver- 
fahren, wahrzunehmen. « 
5.Xx1v. t 
Uiber die bei Militaͤrleistungen aus landesherrlichen Cassen erfolgenden Verguͤt— 
ungen und die dieserhalb zu treffenden Bestimmungen, ergehen die Anordnungen an den 
Amtshauptmann zur fernern Bekanntmachung an die Deputation. Die auf solche Ver— 
guͤtungen Bezug habenden Quittungen, Consignationen, Berechnungen u. s. w. werden 
von den ständischen Behörden bei der Deputacion eingegeben, doselbst geordner und gesam- 
melt, und sodann dem Amtshauptmann, zur weiteren Einreichung an die höchste Behäörde, 
übergeben. Die Auszahlung der Vergütungen wird von den ständischen Behörden selbst 
besorgt. « 
H.XXV. 
Bei vorkommenden Excessen und durch das Militaͤr verhangenen Unordnungen tritt 
der Amtshauptmann als vermittelnde Behoͤrde auf; jedoch bleibt den Obrigkeiten unbe— 
nommen, sich wegen der durch einzelne Soldaten begangenen Excesse auch unmittelbar 
an die Militaͤrbehoͤrden zu wenden. 
Gesetzsammlung 1822. (64 )
	        
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