Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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57.) Reseript des Geheimen Finanz-Colleg#l, 
an den Kreishauptmann und die Acciscommissarien im Meißnischen Kreise, die 
Candaccise von seidenen und baumwollenen inländischen Manufactur- 
waaren betreffend. 
vom 2 2sten October 1822. 
Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. 2c. 2c. 
Wir wollen, zu Erleichterung der inländischen Manufaccuren in Seide und Baum- 
wolle, geschehen lassen, daß, wenn die Seide und Baumwolle bei dem Eingange in's 
Land, nach Vorschrife des Grenz- .Accis-Mandats, carifmäßig verrechke# worden, die inlän- 
dischen Fabrikanten und Fabrikverleger, wegen ihrer daraus gefertigten Waaren, mie der 
davon, nach der tand-Accis-Ordnung für inländische Waaren vom 1sten November 1238. 
mie — — 4 p ff. vom Thaler des Werths zu entrichtenden kandaccife verschonk, auch 
bei dem Eingange ihrer Waaren in teipzig, der wegfallenden #andaccise ungeachtet, der 
in dem Publicando wegen der teipziger Handelsabgaben vom 18#c#en März 1820. 5. 9. 
den inländischen Manufaccurwaaren zugestandenen Befreiungen ferner tbeilhaftig bleiben. 
Wir befehlen daher gnädigst begehrend, ihr, die Acciscommissarien, wollec die be- 
treffenden Einnahmen darnach und, daß sie vom usten künfeigen Monaks an die erwähnte 
NHandaccise, uncer der vorgeschriebenen Bedingung, niche weiter erheben, anweisen und daran 
Unsern Willen und Meinung vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 22sten October 1822. 11# 
W. Freiherr von Gukschmid. 
Carl August Wilken. 
Ingleichen desselben Inhales 
an die Kreishauptleute und Acciscommissarien in den übrigen Kreisen der alten Erblande. 
  
Berichtigung. 
Im 29sten Stücke der Gesetzsammlung von diesem Jahre, §. 30. Seite 422. soll statt: Dorfgräbe- 
reien, stehen: Torfgräbereiten. 
— 
Ausgegeben zu Dresden, am 2ten November 1822.
	        
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