Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Unceroffiziere können nur nach vorgängiger Degradation zu Gemeinen, welche Serafe 
einmonatlichem Kettenarrest gleich zu achten, und, bei der Verbüßung des Kettenarrests, 
nach diesem Verhälenisse in Anrechnung zu bringen ist, insofern das Gesetßz niche beide 
Serafen zugleich angedrohet hat, mit Keteenarrest belege werden. (Art. 33.) 
23. 
56) Arbekts- Beim Arbeitsarrest wird der Sträfling in einem dem Tageslichte zugänglichen Ge- 
errest. faͤngnisse uͤber der Erde, unter Entziehung der Loͤhnung, des Tabacks und anderer ge- 
wohnten Beduͤrfnisse, jedoch bei warmer Bekoͤstigung, mit anhaltender Arbeit in der 
Maße beschaͤftiget, als ein fleißiger und gesunder Arbeiter taͤglich durch eine zehnstuͤndige 
Anstrengung seiner Kraͤfte zu leisten vermag. 
Wenn bei den Regimentern, Bataillonen oder Compagnieen nicht hinlängliche Gele- 
genheic vorhanden ist, die zum Arbeitsarrest Verurtheilten angemessen zu beschäftigen, oder 
wenn diese Gelegenheice durch die Ungeschicklichkeit der Verurcheilten beschränke oder ver 
eitelt wird, so können dieselben auf die Dauer des ihnen zuerkannten Arbeicsarrests an 
die Strascompagnie abgegeben werden. 
Wenn sie aber die ihnen auferlegte Arbeit aus Nachlässigkeicf, Faulheit oder Wider- 
spenstigkeit niche fertigen, oder nicht gehörig fertigen, so sind sie durch Beschränkung 
ihrer täglichen Kost auf Wasser und Brod, und, wenn auch dieses Mittel ohne Erfolg 
bleibt, durch angemessene körperliche Zuchtigung, nach Befinden auf vorherige Degrada- 
tion oder Ausstoßung aus der Klasse der Ausgezeichnecen, dazu anzuhalten. 
24. 
7) Gemeiner Der gemeine Arrest wird nach dem Ermessen desjenigen Vorgesetzten, von dem die 
Atres. Strafe angeordnet wird, entweder im Quartiere, oder in einem einsamen Gefängnisse, bei 
vollem Genusse des Tageslichts, der Löhnung, einer tagerstätte und andrer gewohneen Be- 
dürfnisse verbußt, und kann, nach Befinden, durch einstündiges Krummschliessen des Vor- 
mittags und einstündiges Krummschliessen des Nachmictags, verschärft werden. 
25. 
s) Ausstoßung Die oͤffentliche Beschimpfung kann der Ausstoßung aus dem Soldatenstande nur dann 
gusdem Solda- binzugefügt werden, wenn der Verbrecher einer den Militairstand encehrenden Handlung 
oder ohne öf. sich schuldig gemacht hat. 
fentiche e- Die Ursache der schimpflichen und niche schimpflichen Ausstoßung wird in den lauf- 
pässen ausgedrücke; auch wird davon jedesmal den Obrigkeicen des Stand= und des künf- 
tigen Wohnorts Nachricht ertheileé.
	        
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