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für das
Gesetzsammlung
Königreich Sachsen.
32.
58.) Resecript der Landesregierung an die Dicasteria zu Leipzig,
die Rechtsfrage betreffend, wann die subsidiarische Verbindlichkeit der Einge—
pfarrten zu Vertretung des Kirchenvermoͤgens eintrete?
vom 14ten September 1822.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 2c. 4c.
Hochgelahrte, liebe getreue. Es sind Zweifel daruͤber enr
rische Verbindlichkeit der Eingepfarrten zu Vertretung des Kire
standen, wann die subsidia-
Henvermögens eintrete, und
ob namentlich der, in den Generalartikeln vom Jahre 1530, Artikel XXXII. (Cod. Aug.
T. I. S. 600. und flg.) so wie in dem Regulative vom B8. Februar 1799. (Cod. Aug.
C. II. T. I. S. 223. und flg.) und dem Generale vom 23. April 1813. aufgestellee
Grundsaß auch auf andere, als die in diesen Gesetzen angeführten einzelnen Arken von
Ausgaben der Kirchenärarien, anzuwenden sei.
Wenn Wir nun den Grundsaß:
daß, sobald von den jährlichen Einkünften des Kirchenärariums die currencen etar-
und fundationmäßigen Ausgaben niche mehr vollständ
ig bestritten werden können,
die Eingepfarrten schuldig sind, Dasjenige, was sowohl zur Deckung dieser cur-
renten, als zu Bestreitung anderer exeraordinairer Ausgaben erfordert wird, aus
eigenen Mitteln aufzubringen,
Gesetzsammlung 1822,
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