Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Anmerkungen zur Brieftare. 
8. 1. 
Oie Brieftäre wird sür Briefpakete bei den reitenden Posten bis zu 16 loth angewendet, 
sedes toch darüber aber nur mie der Hälfee des einfachen Brief-Porco-Saßes belegt. Bel der fahren- 
den Post kommt die Brieftare nur bis zu 8 soch, über 3 Ltoth aber die Documententaxe in An- 
wendung. 
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Brlefe mie Wechseln, Anwelsungen, Privatobligationen, gerichtlichen und Cauelon-Documen- 
ten ohne angegebenen Werth, wofür also die Post keine Gewähr leiste#, sind bei den reltenden 
Posten den andern Briefen und Briefpaketen gleich, bei den fahrenden aber nach der Documenten- 
tare zu tariren. 
. 3. 
Actenfaszibel, Manuscripte, Rechnungen und solche Documente, welche dem baaren Gelde 
nicht gleich zu achten sind, können in der Regel bis zu einem Pfunde, und, wenn es der Trans- 
port der Briefe und Zeltungen gestactet, auch von größerer Schwere, auf ausdrückliches Verlan= 
gen, zwar mit den reitenden Posten befördert werden, bezahlen jedoch dann das Porko nach der 
Brieftaxe und den FF. 1. enthaltenen Bestimmungen. 
. 4. 
Für jeden recommandirten Brief, von welchem Gewiche er auch sei, wird, außer dem 
tarlismäßigen Porto, noch 1 Groschen, und auf Entfernungen, wo das ganze Briefporto nur 
6 Pfennige beträge, * Groschen Recommandationgebühr erhoben. Dieß gile auch von den re- 
commandirten Briefen nach und aus dem Auslande, im Bezug auf den Königl. Sächsischen Porto- 
antheil. Diese Gebühr wird jedoch nur bei der ersten Chartirung als Franco oder Porco erhoben 
und fälle bei der zweiten innerhalb Landes weg. 
Wer über einen recommandirten Brief einen Schein verlange, bezahle für solchen brei Pfen- 
nige bei der Aufgabe. Dergleichen Briefe sind jedoch, wegen des mehrmaligen Einschreibens, auf 
den größern Postämtern zu Dresden, teipzig, Budissin, Zittau und Chemnis wenig- 
stens 12 Stunde vor Abgang der Post aufzugeben. 
Für einen recommandirten Brief ohne Declaration des Werths, werden, im Fall des Ver- 
lustes, zeben Thaler an den Reclamanten erstattet. 
l 66*81
	        
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