Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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26. 
Bei ber Degradation eines Unteroffizlers auf unbestimmee Zeic, als Serafe, wird 10. Srgpane 
das Tragen der Unteroffiziers-Abzelchnung niche gestattec, und der degradirte Uneeroffizier #der unbealimte 
wird auf die töhnung des Gemeinen gesehß. Der Verlust der früher erhaltenen Me= gel. 
daillen und Ordens- und Ehrenzeichen kann mie der Degradacion auf unbestimmee Zeit 
nur dann verbunden werden, wenn das Erkenntniß darauf, als auf eine dem richterlichen 
Ermessen uͤberlassene Strafverschaͤrfung, ausdruͤcklich gerichtet worden ist. 
27. 
Die Strafe der körperlichen Zuͤchtigung (Art. 15. No. 13. und 14.) soll ausnahm. Bedingte Auf— 
s · b d koͤr- 
weise nur in folgenden Faͤllen Statt haben: 2 hoch- 
a.) Wenn das Geseß diese Serafe, als gewissen Gattungen von Verbrechen beson= ucung. 
ders angemessen, ausdrücklich bestimme hat; 
b.) wenn dem Einreissen grober, jedoch niche todeswürdiger Verbrechen Einhale 
zu thun ist; 
Dc.) auf Märschen und im Felde, wo die körperliche Züchtigung mie der eigentlich 
festgesebten Freiheirsstrafe vom Richter altervalive zu erkennen ist, da in diesen Fällen zu 
Vollstreckung von Freiheicsstrafen die Gelegenheie öfters mangelt; 
d) wenn bei einzelnen Gemeinen die früher angewendeten gelinderen Serafmittel ohne 
Erfolg geblieben sind. 
28. 
Sie kann in der im Artikel 15. No. 13. lit. a. und b., bestimmten Art nicht will- Fortsetzuns. 
kuͤhrlich, sondern lediglich auf Anordnung der vorgesetzten Offiziere, nach Maßgabe der 
jedem Grade derselben in den Dienstvorschriften vorgezeichneten Strasgewalt, in Anwend- 
ung gebracht werden. 
20. 
Die körperliche Züchtigung findee Seatt, bloß gegen diejenigen Gemeinen, welche sich 12) Ausstob- 
nicht in der Klasse der Ausgezeichneten befinden. Daher können diejenigen Gemeinen, Kase der Auc 
welche in der Klasse der Ausgezeichneten stehen, nur erst nach foͤrmlicher Ausstoßung aus gezeichneten. 
dieser Klasse, der koͤrperlichen Zuͤchtigung unterworfen werden. 
50. 
Das Befugniß, einen in der Klasse der Ausgezeichneten sich befindenden Gefreiten Wer solche an— 
oder Gemeinen, aus dieser Klasse auszustoßen, steht nur den Offizieren hoͤherer Grade, ordnen kann! 
bis mit Einschluß derjenigen zu, welchen ein fortwaͤhrendes Compagniecommando anver— 
(„5 ""“ I
	        
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