Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(451) 
5. 6. 
Die im Tarif angegebene Portomoderation tritt erst bei Summen uͤber 3000 Thlr. in Silber 
oder Gold ein, und erstreckt sich daher nicht auf Sendungen von 2000 Thlr. in Silber und 1000 
oder 2000 Thlr. in Gold mit einer Adresse. 
G. 7. 
Wenn 100 Thlr. geringe Geldmünzen, einschließlich der Zwölfcel, mehr wiegen, als 87 Pfund: 
so werden sie nach der Gewichts= oder Waaren-Taxe vernommen, sofern nichte nach der Geldtare 
ein höheres Poréo ausfällt. Kupfermunzen, welche andern Münzsorten niche beigepackt werden 
dürfen, uncerliegen der Waarentare. 
ß. 8. 
Für Koönigl. Sächsische Cassenbillees und überhaupt jedes Papiergeld, ferner für Juwelen, 
Perlen, seine Stoffe, Spißen, Gold= und Silber-Tressen, verarbeicetes Gold und Silber, so wie 
für andere Sachen von Werch, deren Gewicht dem des Goldes ungefähr gleich komme, und von 
denen der Inhale bei der Aufgabe declarirt worden, für welche daher auch, in Folge der Werths- 
angabe, im Fall des Verlustes, der Ersatz der angegebenen Summe verlange wird und geleistee 
werden soll, ist die Goldeare in Anwendung zu bringen. 
Näherr sich jedoch die Schwere von dergleichen Sendungen mehr dem Gewichte des gemünz- 
cen Silbers, als dem des Goldes, dergestalt, daß z. B. auf den declarirken Wereh von 100 Thlr. 
mehr nicht als 87 Pfund ausfallen: so ist, wofern nicht nach der Gewicheskaxe ein höheres Porco 
ausfällt, die Silbertare; in allen den Fällen aber, wo auf die Werthsangabe von 100 Thlr. mehr 
als 84 Pfund ausfallen, die Waarentaxe anzuwenden. 
9. 0. 
Sfeaakspapiere au porteur (deren Werth jedem Inhaber ausgezahlt wird) nebst deren 
Zinsscheinen, (Coupons) von welchen der wahre Werth auf der Adresse angegeben werden muß, 
wenn die Post dafür Gewähr leisten und einen Schein ausstellen soll, bezahlen nach dem declarir- 
ten Werthe das doppeltce Briefporto vom Hundert bis zur Höohe von 3000 Thlr. Bei Sendun- 
gen über 3000 Thlr. bezahle jedes Hundert über diese Summe ein Vierkel weniger, als die dop- 
pelte Briefkare besage; dergestall, daß auf 11 bis 15 Meilen 3000 Thlr. in Scaakspapieren 
3 Thlr. 18 gr., und 20,000 Thlr., 19 Thlr. 16 gr. 6 pf. Porko zu encrichken haben. 
Uibrigens sollen Staacspapiere und deren Coupons bis zur Hôhe von 50 Thlr., nur das 
anderthalbfache Briefporto bezahlen, insofern solches niche unter das Briefporko nach dem Gewschee 
sinkt; Berräge über 50 Thlr. hingegen werden wie 100 Thlr. raxirt. 
Documente dieser Art von declarirtem Werehe können nur mie den fahrenden Posten ver- 
sendee werden, wenn die Post dafür Gewähr leisten soll. .- 
Dagegen können Talons oder Zinsnoten auch mit den reitenden Posten befoͤrdert werden, und 
sind dann nach der Brieftaxe, bei ihrer Versendung mit den fahrenden Posten aber nach der Do- 
cumententaxe, zu vernehmen. 
#u. 10. 
Für jeden über Geld oder Scaakspapiere oder Kostbarkeicen auszustellenden Postschein isi vem 
Absender ein halber Groschen zu encrichten. . 
 
	        
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