Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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traue ist; Diejenigen, welche ein blos einstweiliges Compagniecommando führen, haben, 
bei biezu entstehenden Anlässen, dem ihnen zunächst vorgesetzten Scabsoffizier die Anord- 
nung hierüber zu überlassen. 
51. 
Wie solche ge- Die erfolgte Ausstoßung aus der Klasse der Ausgezeichneken wird jedesmal bei der 
schichet Parole im Standorte, oder, nach dem Ermessen des Regimentscommandanten, im Regi- 
mente bekannt gemacht. 
32. 
Weshalb sie ge- Außer den, durch das Gesetz besonders bestimmten Faͤllen, kann die Ausstoßung aus 
schehen kann! der Klasse der Ausgezeichnecen nur dann geschehen, wenn der, durch die vorher angewen- 
decen gelindern Strafmittel nicht gebesserte Gemeine, ein mit viertägigem Kettenarrest 
zu ahndendes Vergehen begangen har. 
"6 53. 
Herabsetz- - - 
ung der Unter- Jeder zur Strafe degradirte Unceroffizier tritt in die Klasse der niche ausgezeichneren 
offtziere in die neinen. .% " 6. 
Klasse d. Nicht- Gemeinen. (Art. 22. und 20.) 
Faszeissue: 34. 
14) Epitzru- Bei Anwendung der Spitzruthenstrafe im Felde wird, außer den, in dem 27sten Ar- 
thenstrafe. tikel ausgedruͤckten Faͤllen, noch besonders vorausgesetzt, daß Derjenige, welcher damit be— 
legt werden soll, entweder durch den vorherigen Lebenswandel, oder durch die Schändlich- 
keit des begangenen Verbrechens, oder durch die erschwerenden Umstaͤnde, unter welchen 
er ein minder schändendes Verbrechen verübe harc, oder durch den Grad der Bosheic, wo- 
mit er bei Verübung eines Verbrechens zu Werke gegangen ist, unzweideutige Zeichen 
eines rohen und verstockten Gemüths gegeben habe. 
In Fällen dieser Arc ist zwar bei Kriegsrechtssprüchen lediglich auf die, durch das be- 
gangene Verbrechen, verwirkte Freiheiksstrase zu erkennen, es kann aber dem Vorgeseßten, 
welcher den Spruch zu bestäcigen hat, unter Anführung der dafür Sctatt findenden Gründe, 
eine damit im Verhälenisse stehende Spißruthenstrafe, welche äussersten Falles auf zwolf- 
maliges Gassenlaufen durch zweihundert Mann an einem Tage, oder zwanzigmaliges Gas- 
senlaufen an zwei Tagen, mie Beobachtung einer angemessenen, zur Heilung des Ver- 
urtheilten von der ersten Vollstreckung erforderlichen Uncerbrechung, zu beschränken, und 
nach Maßgabe der, in den Dienstvorschriften hierüber enthaltenen, besondern Bestimmungen 
zu vollstrecken ist, und bei deren Anwendung die im Kriegsrechtsspruche erkannte Freiheits= 
strafe dagegen in Wegfall kommt, anheim gestelle werden. Der Vorgesetzte, welcher den 
Spruch zu bestärigen hat, ist berechtigt, die in Vollziehung zu bringende Strafart anzu-
	        
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