Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Anumer kungen zur Waarentar e. 
. 1. 
Bei Waaren wird das Porto nach dem Gewichte berechnet. Nur dann, wenn für den an- 
gegebenen Werth eines Poststücks nach der Geldtare ein höheres Porto ausfälle, als nach der Ge- 
wiches. oder Waarentaxe, wird dies erstere angewendet. 
6. 2. 
Wiege das Frachtstück über 100 Pfunde, so bezahle jedes Pfund darüber soviel, als das 
Pfund im Hundert kostet. 
. 3. 
Die Loche über die Pndezahl hinaus bis zu 10 toth werden niche, über 106 loth aber für 
ein Pfund gerechnec. 
. 4. 
Handpakete under 1 Pfund bezahlen in der Regel das Poreo des vollen Pfundes. Wenn 
jedoch der Inhale der Sendung unter 2 Pfund wiege, und der Werth desselben unter 1 Rehlr. 
angegeben ist, wozu besonders Bücher, Cacaloge, Muster zu rechnen sind: so wird der Porkosatz 
des vollen Pfundes auf * ermäßiget. Giebe z. B. das Pfund 86 gr. so zahle ein solches Päckt- 
chen unker 2 Pfund nur 2 gr., bei 5 gr. nur 3 gr. u. f. f. 
g. 5. 
Solche Frachtsiücke, deren großer Umfang mit dem Gewichte derselben in keinem Verhälenisse 
steher, und deren Fortschaffung unk#erwegs leicht Beiwagen verursachen kann, bezahlen ein Drirtheil 
der Gewichtstaxe mehr. In der Charte ist dann der Beisaß: „wegen Größe“ zu machen. 
S. 6. 
Von mehrern Pakeken oder Kisten einer Adresse wird das Porto von jedem besonders, nach 
seinem Gewichte, berechnet und erhoben, in der Charte aber im Ganzen ausgedrückt. 
- 6—7 
Fuͤr zuruͤckzusendende Packereien aller Art wird das volle Porto nach dem Gemwichte bezahlt, 
wie bei der urspruͤnglichen Versendung. Wenn jedoch der dadurch sich ergebende Portobetrag, mit 
Inbegriff des schon durch die Hinsendung entstandenen Portos, den angegebenen Werth des Pakets 
erreicht oder uͤbersteigt: so wird das Zuruͤcksendungs porto auf die Haͤlfte herabgesetzt.
	        
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