Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Ausfertigung 
der Entlassungs- 
Scheine. 
Bekanntma- 
chung der Cas- 
sation und Ent. 
lassung ohne 
Abschied. 
Festungsarrest. 
28) . erster 
Grad; 
20) b. zwelter 
Grad: 
30) c. dritter 
Grad. 
( 34 ) 
40. 
Die Enclassungsscheine werden bei der Cassation, von dem Kriegsgerichee, welches 
das darauf gerichtete Erkenntniß zur Vollstreckung gebracht hat, und bei der Entlassung 
ohne Abschied, von der geheimen Kriegscanzlei, auf allerhöchste desfallsige Anordnung, er- 
theilt. 
41. 
Sowehl die geschehene Cassation, als die erfolgte Entlassung eines Offiziers ohne 
Abschied wird jedesmal, mie Bemerkung des Anlasses, bei den Truppen bekanne gemacht. 
Die Bekanntmachung der Cassation durch öffentliche Bläceer kann nur wegen solcher 
Handlungen, bei deren Bestrafung das Publicum ein Inceresse hat, in Folge des darauf 
auèdrucklich zu richtenden Seraferkenntnisses, veranstaltet werden. 
42. 
Bei den verschiedenen Graden des Festungsarrests soll folgende Seufenfolge Statt 
finden: 
Der erste Grad ist in einem verschlossenen Zimmer zu verbüssen; der Verureheilte 
wird, während der Dauer der Strafzei#, im Avancement übergangen, und verliert die 
Hälfte seines Tractamentés. 
In dem zweiten Grade wird zwar dem Verureheilcen das Umhergehn in der Fest- 
ung, unter der erforderlichen Aufsicht, verstattet, derselbe wird jedoch ebenfalls, während 
der Dauer desselben, im Avancement übergangen, und verliert den dritten Theil seines 
Tractaments. 
Wenn während der Dauer des zuerkannten Festungsarrests ersten und zweiten Grades 
kein Avancement vorfälle, verliert der Verurtheilte den nächsten Schrite im Avancement, 
welcher ihn nach verbußeer Straszeit crifse. 
Der zurückbehaltene Theil des Tractaments wird zufäörderst zu einer billigen Vergücung 
für denjenigen Ofsizier verwendet, welcher, während der Abwesenheic des Verureheileen, 
dessen Dienst zu verrichten hat. Der bleibende Uiberschuß wird, wenn der Verureheilte 
eine Familie zu unterhalken hac, der Familie desselben ausgeantwortet, außerdem aber 
zum Besten des Pensionzahlames eingezogen. 
Wenn der Verurtheilte von seinem Tractamente Abzug für seine Gläubiger erleidee, 
ist vorstehende Bestimmung lediglich auf den seiner Verfügung frei gebliebenen Theil sei 
nes Tractamenéks zu beschränken. 
In dem dritten Grade wird das Avancemene des Verurtheilken nicht unter- 
brochen, und derselbe in der Freiheik, unter der erforderlichen Aufsicht in der Festung 
umher zu gehen, niche eingeschränke, ibm auch an dem Tractamence nur soviel gekürzt,
	        
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