Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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als zur Vergücung desjenigen Offiziers erforderlich ist, welcher, waͤhrend dessen Abwesenheit, 
fuͤr ihn im Dienste gebraucht wird. 
453. 
Die Strafe des Festungsarrests zweiten und dritten Grades soll nie laͤnger, als ein Cortsetzung. 
Jahr dauern. 
Wenn das zu ahndende Verbrechen mie Festungsarrest in längerer Dauer zu bestra- 
fen ist, soll state eines längern, als einjährigen Festungsarresks im dricten Grade, auf 
Festungsarrest im zweiten Grade, und, wenn auch die einjährige Dauer des Festungsar- 
rests im zweiren Grade nicht ausreichen möchte, auf Festungsarrest ersten Grades, in dem, 
durch die dem Serafsgesetzbuche beigefügte Sraftabelle, bezeichneten Zeitverhältnisse erkanne 
werden. 
Wird der Festungsarrest ersten Grades länger, als auf ein Jahr zuerkannt, ist der 
Verlust der Scelle jedesmal damir verbunden. 
44. 
Im Felde wird derjenige Offizier, welcher einen dreimonatlichen Arrest verwirkt hat, 31) Herabses- 
statt dieser Arreststrase, um eine Stelle, und statt eines sechsmonatlichen Arrests, um a eint 
Z„ · , »oberzweiStet- 
zwei Stellen herabgesetzt. Ist er der Unterste oder Vorletzte im Grade, so wird er im len. 
naͤchsten Avancementsfalle, oder, wenn er um zwei Stellen herabgesetzt worden, in den 
beiden naͤchsten Avancementsfaͤllen, durch den, oder die in dem nämlichen Grad rücken- 
den Offiziere uͤbersprungen. 
45. 
Der gegen einen Offizier zu verhängende Serafarrest wird, wenn solcher die Dauer 32) Strafarrest 
von drei Monaken niche erreicht, nach Beschaffenheit des Vergehens, oder nach Maß, der Offiziere. 
gabe des, auf die obwaltenden Umstände zu gründenden, Erkenntnisses des Gerichts, ent- 
weder im eignen Quartiere, oder in der Behausung des Adjuranten, oder auf der Haupt- 
wacht verbußt. 
Verdient das Vergehen eine Arreststrafe von dreimonatlicher und längerer Dauer, so 
ist auf Festungsarrest zu erkennen. « 
46. 
Diejenigen Verbrechen, welche, nach Vorschrise des gegenwärtigen Strafgesetbuchs, Gleichsörmigkelt 
bei Unteroffizieren und Gemeinen, mit Eisenstrafe zu belegen sind, sollen bei Offizieren, *6r erasune 
wenn im Gesetze nicht besondere Strafen gegen dieselben aufgestelle sind, mit Festungsarrest. Rcksicht derekl- 
ersten Grades von derselben Dauer geahndet werden. Statt der Verurtheilung zur Seraf= senstrase, der 
Cempagnie, ist bel Offizieren auf Festungsarrest des zweiten Grades von der nämlichen trefeeim-
	        
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