Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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52. 
Der in dem vorstehenden Artikel angegebene Mangel, soll bei allen solchen Verbre. Inwiefern auf 
chen, welche blos von Milikairpersonen, binsichtlich ihres besondern Dienstverhältnisses, daelen belar- 
begangen werden können, nach den in dem folgenden Arcikel bestimmeen Grundsätzen, 
eine derungs-Grund 
Milderung der gesetzlichen Serafe bewirken. Nücksicht zu 
Bei andern Verbrechen hingegen, welche auch von Personen des Civilstandes began- nehmen. 
gen werden können, an Militairpersonen aber, wenn diese derselben sich schuldig gemache 
baben, in Folge dieses Gesetzbuchs, härter, als nach den gemeinen Serasgesetzen, bestrafe 
werden, z. B. Aufstand, Oiebstahl an Cameraden u. s. w., soll er so viel bewirken, 
daß der Verbrecher nicht Härter, als in den gemeinen Strafgeseben bestimme ist, bestrafe 
werden kann. 
53. 
Wenn einer oder mehrere dieser allgemeinen (Art. 30.) oder besondern (Arc. 51. und Wie bei vorwal- 
52.) Straf Milderungs-Gründe vorhanden sind, soll tenden Straf, 
a) in denjenigen Fällen, wo, nach den Vorschrifeen dieses Gesetzbuchs, die Todesstrafe Giidern ng 
folgen würde, nie auf die Todesstrafe, sondern auf zehnjährige Eisenstrafe, oder, nach Be= Strafe zu be- 
finden der Umstände, auf eine kürzere, oder selbst auf eine gelindere Strafart das Er. stimmen. 
kenntniß gerichtet, und 
hb) in den Fällen, wo das begangene Verbrechen, nach der Serenge der Gesetze, eine 
Eisen-, Zuchthaus= oder Kectenstrafe nach sich ziehet, die Serafe auf die Hälfee oder ein 
Drittheil der in den Gesetzen angedrohten ordenklichen Strafe, oder, nach Befinden, noch 
weiter berabgesetzt, oder auf eine mildere Sterafaré erkanne werden. 
54. 
Bei keinem in der Trunkenheit veruͤbten Militairverbrechen soll die im Gesetze be- Die Trunken- 
immte Strafe nkenheit wille indert werden. heit giebt keinen 
sti Strase, um der Tru ken beit willen, vermin Erf, peren 
rungs = Grund 
55. ab. 
Die bier beigesügee Tabelle unter 5 sese die Verhälenisse fest, nach welchen die Mi= Wie das gegen- 
litairstrafen, sewohl unter sich, als gegen die gemeinen Strafen, gegenseitig ausgemessen seitige Verhält- 
niß der Militair- 
und berechnet werden sollen. und gemeinen 
Strafen zu be- 
56. rechnen. 
Jeder Richter, welcher über ein von einer Militairperson begangenes Verbrechen zu Das Erkenntniß 
urtheilen hat, ist verbunden, auf die in dem Militair-Straf-Gesetzbuche, oder in den ge- ist jedesmal auf 
die im Gesetze 
meinen Strafgesetzen festgesetzte, oder analogisch Seatt findende Strafe selbst, und ohne eine 
bestimmte Stra- 
andere Strafart wählen zu dürfen, zu erkennen. fe zu richten. 
Gesetzsammlung 1827. k I
	        
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