( 38).
57.
Wens eine Ver- Treken Ursachen ein, welche eneweder in der körperlichen Beschaffenheie des zu Be-
Snasun, #or strafenden, oder im Interesse des Dienstes, oder in sonstigen äußeren Umständen ibren
« Grund haben, und die Anwendung einer in dem Gesetze bestimmten Strafe behindern, so
ist dieselbe in eine andere angemessene Strafe, nach Maßgabe der Straftabelle, zu ver—
wandeln.
Jedoch soll bei Offizieren, außer in dem Art. 44. angegebenen Falle, gar keine, und
eben so wenig, wenn in dem Gesetze die Degradation eines Unteroffiziers, oder die Aus—
stoßung eines Gemeinen aus der Klasse der Ausgezeichneten, als Serase ausdrücklich be-
stimme ist, eine Verwandlung der Strafe State finden.
53.
Ben das Recht, Das Recht, die vorgedachte Verwandlung (Art. 57.) zu bestimmen, soll zustehn:
die Strafe zu a) bei Kriegsrechtsspruͤchen, der obern Militair-Gerichts-Behoͤrde,
verwandeln, zu- W «
geht« b) bei den Regimentsgerichten aber dem Regimentscommandanten; jedoch soll in
« dem letztern Falle, neben der, nach dem Gesetze verwirkten, zugleich die in Folge der
Verwandlung eintretende Strafe, unter Anfuͤhrung der Gruͤnde, welche die Verwandlung
noͤthig machen, in dem Erkenntnisse (Art. 56.) ausgedruͤckt werden.
50.
ermandluns Die Verwandlung der auf gemeine Verbrechen gesetzten gemeinen Strasen (Arc.
e
Micrarltrafen, 57.) geschiehet, wenn die dafür zu wählende Milikairstrafe die Grenzen der, den untern
und durch wen Militairgerichten eingeräumten, Serasgewalt nicht überschreitet, durch dasjenige Militair-
olche geschieht, geriche, welchem der Verbrecher als Soldak unterworsen ist, außerdem durch die oberste
Milicair-Gerichts-Behorde.
-
60.
Regeln, nach Bei Verwandlung der gemeinen Strafen in Milikairstrafen, sollen folgende Saͤtze
ecchen die er. und Bestimmungen eintreten.
schiehet. * 1) Die auf gemeine Verbrechen gesetzten Todesstrafen, und alle denselben, nach den
Vorschriften der gemeinen Strafgesetze, hinzuzufügenden Verschärfungen sind, außer in dem
Artikel 62. angegebenen Falle, keiner Verwandlung unterworfen.
2) Die wegen gemeiner Verbrechen zuerkannte Zuchthausstrafe kann, außer den im
Gesetze ausdrucklich bestimmten Fällen, nie in die Eisenstrafe, wohl aber in andere Freibeics=
und, nach Befinden, körperliche Serafen, in Gemäßheit der in der Straffabelle unter J.
angegebenen Verhälenisse, verwandelt werden; diese Verwandlung findet jedoch in Frie-
denszeiten nur soweit Sta, als die ie zuerkannte Zuchthausstrafe die Dauer von zwei Jah-
ren nicht uͤberschreitet.