( 30)
3) Die Verwandlung einer Gefängniß= oder auch Zuchthausstrafe in Enehaltung bei
der Strascompagnie kann nur dann geschehen, wenn die erstere niche durch einen verübeen
Oiebstahl verwirkt worden ist. (Arc. 21.)
4) Die Strafe der Handarbeie wird in Ketten= Arbeics= oder gemeinen Arrest ver-
wandelt, dergestalt, daß ein Tag Handarbeit einem Tage gemeinen Arrests gleich zu
ellen i
" A45%e Dienstentsehung und Aufhebung des zeitherigen Ranges des Verbrechers, *
wird bei Offizieren in Cassation, oder, nach Befinden, Entlassung ohne Abschied, und
bei Unteroffizieren und Gemeinen, in Ausstoßung aus dem Soldatenstande, nach Befinden
mit öffentlicher Beschimpfung, verwandelt.
6) Die Verwandlung gewisser gemeiner Strasen in Geldstrafen. wird nach den
Bestimmungen der gemeinen Strafgesebe eingerichtet.
7) Die gemeine Gefängnißstrafe ist dem gemeinen Arrest im einsamen Gefängnisse
(Arc. 24.) gleichgestellé. "%
8) Zwei Tage Gefängniß oder gemeiner Arrest, bei Wasser und Brod, sind drei
Tagen Gefängniß, oder gemeinem Arrest, bei gewöhnlicher Kost, gleich zu achten.
61.
Die Vollziehung der auf gemeine Verbrechen gesetzten Todesstrafen, hat der Militair= Vollziehung
richter dem an dem Orte des Militairgerichts besindlichen Civilrichter, und zwar, wenn der auf gemeine
außer andern Gerichten, auch ein Justizamt im Orte vorhanden ist, dem Justizamte zu boerbrechen ar.
überlassen. strafen;
Die Kosten der Execution werden dem Civilrichter, wenn es ein Pakrimonialrichker ) wöhrend des
ist, aus dem Militairfiscus erstattet. Friedenszustan-
des;
62.
Zu Vollziehung der auf gemeine Verbrechen gesetzten Todesstrasen im Felde, requirirt b) im Kriegszu,
der Militairrichter die nöthigen Personen von dem nächsten Cioilrichter, insofern sich die stande.
Truppen noch innerhalb tandes besinden; im Auslande wird die gemeine Todesstrafe in
die militairische des Erschiessens verwandele, und durch das Milieair vollstreckte.
63.
Alle Vorschriften der gemeinen Strafgesetze sollen, insoweit sie die Beurtheilung der Anwendung der
Strafbarkeit einer verbrecherischen Handlung uͤberhaupt, des Grades der Zurechnung gemeinenStraf-
und der Theilnahme an Verbrechen, und deren Begünstigung, so wie die allgemeinen gesetze auf Milt-
Grundsätze über die Anwendung der Strafen zum Gegenstande haben, und insofern nicht 1ärerbrechen.
deshalb besondere Bestimmungen in gegenwärtigem Gesetzbuche enthalten sind, bei Be-
urtheilung der Militairderbrechen ebenfalls zur Richeschnur genommen werden.
—“ÁÔ ÂÊÚÊÛÊÚÛÖ——“I 12 —