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II.
Besonderer Theil
Von den einzelnen Milikair-Verbrechen und Vergehungen und deren
Bestrafung insbesondere.
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Verrätherische und andere den Nachtheil der Truppen bezweckende
Unternehmungen.
04.
Begriff des As Verrach soll angesehen werden:
Verraths.
a) im Kriege, wie im Frieden:
1.) jede mitcelbare oder unmittelbare Mittheilung eines auf den Kriegsdienst Bezug
babenden Geheimnisses, wovon der Miteheilende, vermöge seines Berufs, oder seiner
aufhabenden Dienstpfliche, Kenneniß hatte, wenn auch die Absicht, der Armee zu schaden,
dabei nicht zum Grunde gelegen hat, z. B. Mittheilung von Geheimnissen der Artillerie,
von Bestandlisten, Rissen, Planen und dergleichen;
b) im Kriege:r
2.) jeder, ohne Befehl oder Erlaubniß des Vorgesetzten, Seake gehabte Verkehr
mie dem Feinde, oder dessen Agenten;
3.) jeder gepflogene Verkehr mie Einwohnern des feindlichen Gebieks über Angele-
genheicen der Armee;
4.) jede Unterlassung einer Dienstpflicht, so wie jede, der Dienstpfliche entgegen,
unternommene Handlung, welche in der Absiche geschiebe, um dem Feinde einen Nutzen zu
schaffen, oder den eignen, oder den verbündecen Truppen einen Nachtheil zuzuziehen, und
5.) jede Uibertretung der, von dem commandirenden General, in der Stellung gegen
den Feind, ertheilten, die Sicherheie der Truppen bezweckenden Anordnungen.