Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

C 41) 
65. 
Der Verrath soll * des Ver- 
a) in dem Falle 4. mie dem Tode; ’- 
b) in dem Falle 1., wenn die Mittheilung in boͤslicher und verraͤtherischer Absicht 
geschehen, und in dem Falle 2., wenn der Verkehr schriftlich gepflogen worden 
ist, ebenfalls mit dem Tode; 
J) außerdem, so wie in dem Falle 3., mie harter teibes- bis zu fünfjähriger Eisen- 
strafe, und 
6) in dem Falle ö., mic den vom commandirenden General angedroheten, nach Be. 
schaffenheit der Umstände, selbst bis zur Todesstrafe zu erhöhenden Strafen, 
geahnder werden. 
66. 
Wer eine verraͤtherische Unternehmung, die er in ihren weiteren Fortschritten hindern Theilnahme am 
rr½tn „ „] · . . . errathe, durch 
konnte, vorsäßzlich nicht hindert, oder wer, nachdem er von einer verrätherischen Unterneh= unterlassene 
mung Kenntniß erhalten, solche anzuzeigen vorsählich unterläßt, soll als Theilnehmer der Verhinderung 
Verrätherei angesehen, und als solcher mit einer Strafe belegt werden, die nach der Größe delselben, oder 
..-. , -..,- unterlassene An- 
der entstandenen oder zu besorgenden Gefahr, von mehrjähriger bis zu lebenslänglicher zeie. 
Festungs= oder Eisenstrafe steigen kann. 
67. 
Wer sich in eine verrätherische Verbindung eingelassen hat, und solche vor dem Aus- Folge der frei- 
bruche, und ehe man auf anderem Wege Nachricht davon erhalten, entdecke, hat gänz- wilien Entdek—- 
lichen Nachlaß der Serafe zu gewarten. kung- 
68. 
Hiernaͤchst ist militairisch zu richten, und, nach Maßgabe der entstandenen Gefahr, Maßregel gegen 
mit der Todesstrafe zu belegen, auch jede andere, der Militairgerichtsbarkeit sonst nicht stemde #er#e- 
unterworfene Person, welche in Kriegszeiten, Scherher der 
a) innerhalb des von den Truppen, oder einem Theile derselben, besetzten Bezirks, Truppen in Ge- 
durch verrärherische Handlungen die Sicherheit der Truppen, oder der zu denselben gehö- fahr bringen. 
renden Individuen, in Gefahr bringt; 
h)) oder insbesondere in Kriegslägern, eingeschlossenen oder berennten Festungen, 
oder andern, während des Kriegszustands, von den Truppen, oder einzelnen Truppenab-= 
tbeilungen eingenommenen Stellungen, oder überhaupe im Bereiche der Truppen, Hand- 
lungen unternommen hat, um die Geheimnisse derselben, insonderheit deren Stärke, Be- 
waffnung, Stellung, Befestigungsanstalten und dergleicher, zu erforschen und solche dem 
Feinde mitzutheilen. «
	        
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