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73.
Alle, gleichviel ob in oder außer dem Dienste, oder selbst während der Kriegsgesan= Snbordir=
genschaft (Art. 7 2.) verübte Uibertretungen dieser Pflicheen der Achtung und des Gehor- cionsverbrecher;
sams, ohne Unterschied, ob ste in Gebehrden, Worten, Handlungen, Uncerlassungen,
Drohungen oder Gewale beskanden haben, sind Subordinatiensverbrechen. 6
Sie werden, ohne Unterschied des näbern oder entfernteren Grades, in welchem der
Widerspenstige gegen seinen Vorgesetzten steht, nach folgenden Bestimmungen bestrafte.
74.
Jede Militalrperson, welche außer dem Dienste oder im Dienste, jedoch weder unter (.) ohne er-
dem Gewehr, noch in Reibe und Glied, den ihr von ihren Vorgesetzten ertheilten Befeh= schwerende Um-
len und Anordnungen, die ihr in Folge des Dienstverhälknisses ereheile werden können, stande.
sich widersetzt, oder denselben durch enegegengesehte Handlungen oder Uncerlassungen vor-
saͤtziich zuwider handelt, soll, nach der Wichtigkeit des Falles, mit achttaͤgigem Arbeits-
bis sechswoͤchentlichem Kettenarrest bestraft werden.
75.
Die Widersetzung außer dem Dienste, oder im Dienste, jedoch außer dem Gewehr, 25 untet
oder außer Reihe und Glied, wird, wenn sie unter Schimpfreden oder Drohungen, letz= erschwerenden
tere jedoch nicht mit den Waffen geschehen, mit dreimonatlichem Kektenarrest bis zwei- Uimstanden:
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jaͤhriger, und, wenn die Drohung mit den Waffen geschehen, bis zu vierjaͤhriger Eisen— it Schinpt
strafe geahndet. 6 hungen;
70.
Die Widersetlichkeit unter dem Gewehr, oder in Reihe und Glied, wird, wenn d) unter dem
nicht die Bestimmungen der Art. 77. 85. und 37. einereten, im Frieden mie Eisen= Gewehr, oder
strase bis zu vier Jahren, im Kriege aber mie Eifenstrafe bis zu acht Jahren, geahndet. und
Die Widersetzung mit Gewalt, mittelst thätlicher Vergreifung an der Person des 5) mit Genan;
Vorgeseßten, soll unter allen Umständen mie dem Tode bestrafe werden,
77.
Jede Milicalrperson, welche sich des Dienstes gegen den Feind im Angesichte desselben q) im Dienste
weigert, oder aus Ungehorsam gegen die ihr, nach fruchtloser Anwendung der in dem Sesen denFeind;
Artikel 117. vorgeschriebenen Zwangmaßregeln, persoͤnlich und ausdruͤcklich ertheilten Be-
feble ihres oder ihrer Obern,
2) im Vordringen gegen den Feind, oder auf dem Rückzuge, bei dem Nachdringen
des Feindes, ihre Waffen oder Munition von sich wirft;
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