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3. Mißbrauch der Autorität.
02.
Mastab, nach Keine Militairperson soll die Grenzen der ihr über ihre Uncergebnen zustehenden Ge-
welchem die Ut. walt überschreiten, oder ihr Dienstansehn zu andern Zwecken, als wozu es ihr verliehen
berschreicung Q„ » . .-
der Grenzen des worden ist, mißbrauchen. Jede dem zuwiderlaufende Handlung ist strafbar.
Dienstverhält= Bei Bestimmung der Größe der dadurch verwirkten Strafe soll Rücksiche genommen
an eu u beftra, werden: tbeils auf die Wichtigkeit der Folgen, welche für den Untergebnen, den Dienst,
. oder sonst daraus erwachsen sind; eheils auf das Verhältniß des Grades, in welchem der
Beleidiger, oder der Beleidigte stehen.
Je höher der Beleidiger einer, oder der Beleidigte andrer Seits, oder beide zugleich
im Grade stehen, desto größer soll die Strafe seyn.
0.
Strase für un- Jeder Vorgesetzte, welcher einen Unceroffizier, oder einen in der Klasse der Ausge-
Lelnset Eachte- zeichneten stehenden Gemeinen, außer dem Dienste, mice dem Degen oder Stocke schläge,
gebenen. oder sonst thärlich behandelt, soll mic drei= bis sechstägigem, und, wenn solches im Dienste
geschehen, mit acht bis vierzehntägigem Arrest bestraft werden.
04.
Sraafen für Arten dergleichen Thätlichkeiten in gröbere Mißhandlungen aus, oder wird bei Be-
canibhandiup strafung eines in der Klasse der Nichtausgezeichneken stehenden Gemeinen, das Maas der
beyes. Bestrafung überschricten, soll der Vorgeseste, welcher dergleichen Mißhandlungen verübe
bac, oder verüben lassen, nach Beschaffenbeit derselben,
a.) wenn dadurch keine, der Gesundheit oder dem teben des Beleidigten, Gefahr
bringende Verlehung entstanden ist: mir Arrest bis zu einjährigem Festungsarrest des drie-
ten Grades, oder achtmonatlicher Arbeit in der Strascompagnie;
b.) wenn die zugefügte Mißhandlung eine solche Beschädigung hervorgebrache hat,
welche ein bleibendes teiden nach sich ziehe, oder sonst den freien Gebrauch der Kräfte des
Beleidigken beeincrächciger: mie einjährigem Festungsarrest des zweiten Grades, oder mit
einjähriger Arbeit in der Strafcompagnie, und
c.) wenn die zugefügte Verletzung den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabe
hat, mic dem Tode bestraft werden.
05.
Ausnahmen. Dahin (Art. 93. und 04.) gehören keinesweges die Fälle, wenn der Vorgesette sich
in der tage einer natürlichen Vercheidigung besand, oder wenn es darauf ankam, Meu-
tereien, aufrübrerischen Bewegungen, oder sonst gemeinschaftlichen Vergehungen mehrerer Un-