Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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rergebenen, oder ganzer Truppenabthellungrn Widerskand zu leisten (Arc. 868.) oder feld- 
flüchrige Soldaten vor dem Feinde zu sammeln, oder Mannschaften, welche im Anrücken 
gegen den Feind wanken oder zögern, mit Entschlossenheit dem Feinde enegegen zu führen, 
(Art. 174.) oder dem Marodiren oder Plundern Einhalt zu thun. (Arc. 112.) 
96. 
Jeder mit Strafgewalt versehene Vorgesetzte, welcher bei seinen Untergebenen, Strafe für Ui- 
berschreitung d. 
entweder Handlungen, welche weder durch die Geseßee, noch durch die eingeführee Strasgewalt: 
Dienstordnung und Disciplin verboten sind, mit Strafen belegt, J, binsichch 
. gen. 
oder verbokene Handlungen härter, als die Geseße bestimmen, bestrafe, standes der 
. . .... Best 
soll, nach Beschaffenheit der Umstände, mic Arrest bis zu einjährigem Festungsarrest des efasun= 
zweiten Grades, oder einjähriger Arbeic in der Strascompagnie bestraft werden. 
97. 
Jeder Vorgesetzte, welcher, ohne Strafgewalt zu haben, straft, oder die Grenzen der b) hinsichtlich 
seinem Grade eingeräumten Scrafgewalt überschreitet, soll, nach Befinden der Umstände, der . 
(Art. 02. 056. und 04.) Arrest bis einjährigen Festungsarrest des zweiten Grades, oder ihm vorgezeich- 
einjährige Enchaltung in der Strascompagnie, und, wenn durch die dabei verubte Miß= neten Grenzen 
bandlung eine Verlehung verursacht worden ist, welche den Tod des Gemißhandelten nach A erl 
sich gezogen hat, die Todesstrafe zu erwarten haben. 
03. 
Wenn ein Vorgesehker an einem Untergebenen, der sich im Zustande der Trunkenhele irhe für Miß- 
andlang eines 
befindet, körperliche Zuchtigungen verübr, soll derselbe mic achttägigem, und wenn der im in Zustande der 
Zustande der Trunkenheit Gemißhandelte, durch die zugefügte Mißhandlung, zur Wider= Trunkenheit 
setlichkeit gerei#t worden, mit sechswöchentlichem Arrest bestraft werden, insofern nicht in sich beünden- 
beiden Fällen, nach der Wichtigkeit der Folgen für die Gesundheic oder das teben des Ge- dane un #a- 
mißbandelren, in dem Artikel 0 4. eine härtere Strafe festgesetzt ist. gehorsam ge- 
reizten Unter- 
gebnen. 
Obern, die sich gegen die ihnen untergebnen Offiziere unziemlicher, oder ehrenrühri Bestrafung der 
ger, unmictelbar gegen die Person der letzteren gerichteten Ausdrücke bedienen, sollen, nach Obern, welche 
, , , - . , der perfoönlichen 
Beschaffenheic der Umstände, je nachdem es ohne mehrere Zeugen, oder öffentlich, oder Ehre der ihnen 
selbst in Gegenware eines, dem Range nach höhern Offiziers, als der Brleidiger, ge- untergebnen 
Offiziere zu na- 
schehen, Arrest, oder äußersten Falles Festungsarrest zu erwarten haben, insofern der he ereten 
bloße Verweis, wovon dem Beleidigeen jedesmal Nachricht zu geben ist, von dem ge- « 
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