Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Beobacheung tung seiner Pflichten gegen König und Varerland seine Ehre suchen, und Pflicht und 
seiner Pflichten. Ehre hoͤher achten, als sein Leben. 
108. 
Faͤlle, in wel. Miet dem Tode sollen bestraft werden: 
1.) jeder Commandanc eines im Angesichte des Feindes aulgestellten Posten, wel- 
oflicht mit dem cher den letztern, gegen die ihm ertheilten Instructionen, aus Fahrlässigkeit verlassen hat; 
Tode bestraft 2.) jeder Commandant eines belagerten Plates, welcher, ehe der Feind eine bedeu- 
wird. cende Bresche gewonnen, oder ehe die Festung einen Sturm auf den Hauptwall ausgehal- 
cten hat, oder ehe ein unabwendbarer Mangel an den unentbehrlichsten tebenöbedürfnissen, 
oder an der erforderlichen Munition in dem Plahe eingetreten ist, ohne zuvor gehaltenen 
Kriegsrath, mit den Belagerern in Ulbergabeverhandlungen sich eingelassen hat; 
3.) jeder Commandant eines belagerten Plabes, welcher, nachdem die Festung in 
einen, nach Maßgabe der vorstehenden Nummer, bedenklichen Zustand gerathen, obne 
oder gegen die Stimmenmehrbeit des, mit den obern Ofsfizieren der Artillerie und des 
Geniecorps zu haltenden Kriegsrarhes, in die Uibergabe des Platzes gewilliget hat; 
4.) jeder Befehlshaber einer bewaffneten Truppe, der im freien Felde mit dem 
Feinde capituliret, wenn, im Gefolg dieser Capitulation, die Truppe das Gewehr streckt; 
5.) jeder Commandant einer Truppenabtheilung, oder eines im Kriegszustande be- 
findlichen Plates, welcher die den jedesmaligen Umständen angemessenen Maßregeln niche 
ergriffen hat, um die Bedürfnisse seines Corps, oder des ihm anvertrautken Plahes sicher 
zu stellen, wenn aus dem Mangel nachtheilige Folgen entstanden sind; 
Sind nachtheilige Folgen nicht daraus erwachsen, so findet zwar nicht die Todesstrafe, 
wohl aber sonstige, nach Verhältniß der bewiesenen Fahrlässigkeit, durch das Ermessen des 
Richters zu bestimmende Strafe Statt; 
6.) Jede Schildwacht oder Vedette, welche im Angesichte des Feindes (Art. 8) ih- 
ren Posten, ohne abgelößt worden zu seyn, verlassen, oder vercausche hat, gleichviel, ob 
für die Truppen oder den Plaßz ein Nachtbeil daraus entstanden ist, oder nicht; (Art. 110.) 
7.) jeder Soldac, welcher bei zu erwartendem Gefechte, oder während eines Ge- 
feches, oder nach demselben, aus Reibe und Glied kritt, um zu plündern; 
6.) jede Schildwache, welche, während sie auf dem Posten stehk, einen Diebfkahl, 
mie oder ohne Verlassung des Postens verübt, oder durch Andere verüben läße, wenn sie 
dabei die Waffen gebraucht, oder damic gedrohe hat. (Art. 120.) 
Ferner wird mit dem Tode bestraft: 
.) das Schlafen der Schildwachten und Vedercen, wenn es, obwohl die Wachsam- 
keit bei Vermeidung der Todesstrafe anbefohlen worden, im Angesichte des Feindes ge- 
schehen, und durch das Schlafen der Schildwacht oder Vedecte, im Angesichte des Fein- 
des, den Truppen, oder einer Truppenabtheilung ein Nacheheil zugezogen worden ist; und
	        
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