Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 54) 
Bestrafung Der- 
jenigen, welche 113 
ein ihnen be- Jede Militairperson, welche von einem, entweder von einzelnen Militairpersonen, 
tannt meren oder im Complot mit mehrern vorbereiteten, oder bereits begangenen Militairverbrechen 
der bloß vorbe-Wissenschaft erhält, und solches ihrem Vorgesetzten anzuzeigen unterläßt, soll, verhältniß- 
reitetes, oder mäßigen Arbeits= oder Kercenarrest, und, nach der Wichtigkeic des Verbrechens, mehr- 
1 *e e - 
Schen begunge jährige Eisenstrafe zu erwarten haben. 
brechen nicht an- 
zeigen. 114. 
Bestrafung Der- Jede Milicairperson, welche irgend Eewas, das den Truppen Gefahr bringen kann, 
Fenigen, wesche erfährt, und solches, sobald es ihr den Umständen nach möglich ist, ihrem Vorgeseßtzten 
Truppen Ge= anzuzeigen unterläßt, soll, nach der Wichtigkeit der zu vermuthen gewesenen oder entstan- 
fahr bringenden denen Gefahr, mit einwöchentlichem Kettenarrest, bis zu zweijähriger Eisenstrafe belegt 
Sache keine An- werden 
zeige machen. v 
» 115. 
Bestrafung Der- Jeder im Dienste der Truppen Angestellte, welcher entweder die ihm, vermoge seines 
gbriie Hes Amtes, obliegende Herbeischaffung der zum Dienste, oder zur Unterhaltung der Truppen 
porte verzögern, erforderlichen Bedürfnisse, aus Nachlässigkeit verzögert, oder die ihm zur Aufsiche oder 
oder Niltan Bearbeitung anvertrauten Beduͤrfnisse und Vorraͤthe aller Art aus Nachlaͤssigkeit verder— 
Nochlalsiakeire ben läße, (z. B. Verwaltungs-Verpflegungsbeamte) soll Festungsarrest des dricten Gra- 
verderbenlassen, des bis zur Dauer eines Jahres, oder Eisenstrafe, nach demselben Zeitverhälrnisse, zu 
erwarten haben, und zum Ersaß des dadurch angerichteten Schadens angehalten werden. 
116. 
Strafe für nach- Die Strafe Derjenigen, welche auf gegebene Dienstsignale, oder auf sonstige Befehle, 
lassiges Aussen- aus Nachlässigkeic sich nicht auf ihren Posten begeben, soll seyn: 
bleiben auf gege- Z„ 4½# ⅜ „ §EU 
bene Dienstsig= a) bei Offizieren: vier bis vierzehntägiger Arrest; 
nale. b) bei Unteroffizieren und Gemeinen: zweitägiger Arbeits-bis viertägiger Kectenar- 
rest, dergestalt, daß die in den Fällen a und b im Felde verwirkten Strafen verdoppele 
werden; — 
) bei andern im Kriegsdienste angestellten Personen: Gefängniß, und, nach Befin- 
den, Entsetzung von ihren Stellen. 
117. 
Strafe für nach- Unceroffiziere und Gemeine, welche aus Nachlässigkeic, bei bereics begonnenem oder zu 
be sigro Hurure vermuthendem Gesechte, sich nicht auf ihren Platz begeben, oder bei der Verfolgung des 
fechte, und Ent, Feindes zurück bleiben, oder, um sich dem Dienste gegen den Feind aus Bequemlichkeit 
aufferung der zu entziehen, vor, oder in, oder nach dem Gefechte ihre Waffen, oder Munition weg-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.