Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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wersen, oder von der Kanone, zu deren Bedienung sie befehligee sind, sich entfernen, dder Wafaen n*m 
ihre Pferde stehen oder entlaufen lassen (Arc. 77. und 175.), sind durch die Handlung derer rgebe 
selbst, und zwar die Unteroffiziere degradirt, die in der Klasse der Ausgezeichneten gestan- Verstümmelung 
denen Gemeinen aber aus dieser Klasse ausgestoßen, und beide, so wie andere in diesem des sorrers, za, 
Falle sich besindende Gemeine aus der Klasse der Nichrtausgezeichneten, auf der Stelle dem Gesechte. 
von den Obern, mittelst körperlicher Züchtigung, zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. 
Diejenigen hingegen, welche nach dem Gefechte von ibrer Kanone enefernt, oder ehne 
Waffen, oder ohne Pferde becroffen werden, ohne eine rechtmäßige Ursache des Verlusts, 
durch die Umstände, oder das Zeugniß ihrer Cameraden nachweisen zu können, oder welche 
des Zurückbleibens bei der Verfolgung des Feindes hinterdrein angeklage werden, sollen, 
insofern nicht die Vorschriften des Art. 77. gegen sie in Anwendung zu bringen sind, 
nach vorgängiger Untersuchung, degradirt, aus der Klasse der Ausgezeichneten ausgestoßen, 
und mit angemessener körperlicher Züchtigung bestraft werden. 
Diejenigen, welche in der Absicht, um sich dem Gesechee zu eneziehen, ihren Körper 
verstümmeln, sollen, wenn sie ihre Absicht nicht vollständig erreicht baben, und im Dienste 
beibehalten werden können, viermonatlichen Kettenarrest, dafern sie aber dadurch zum fer- 
nern Kriegsdienst unbrauchbar worden, vietjährige Eisenstrafe zu erwarten haben. 
116. 
Das Schlafen der Schildwachten und Vedekten wird, Bestrafung der 
a) wenn es im Angesichte des Feindes geschehen, und die Art. 108. Num. 0. an- Schildwachten, 
gegebenen erschwerenden Umstände nicht eintreren, mik ein= bis zweijähriger Eisenstrafe; auf - 
dein Posten 
b) wenn es im Kriege, jedoch nicht im Angesichte des Feindes, geschehen, mit vier- schlasen; 
bis sechewöchentlichem Kertenarrest; und 
(0) wenn es im Frieden geschehen, mit vierzehntägigem Arbeics= bis vierwöchentlichem 
Kettenarrest geahndet. « 
119. 
Jede Schildwacht oder Vedette, welche ihren Posten, ohne abgeloͤßt worden zu seyn, 2.) welche ih- 
verlassen oder vertauscht hat, wird, nach Verschiedenheit der Umstände, Pen potn vor 
· , . er Ablefun, 
4) im Friedenszustande, mic vier-bis sechswöchentlichem Arbeitsarrest, und verlassen, Lurn 
b) im Kriege, jedoch nicht im Angesichte des Feindes (Art. 108. No. 6), mit zwei-= vertauschen; 
monatlichem Arbeits= bis sechsmonatlichem Kectenarrest belegt. 
120. 
Jede Schildwaché, welche, während sie auf dem Posten stehe, einen Diebstahl mie 3.) welche auf 
erübe i · ’ Di dem Posten ei- 
oder ohne Verlassung des Postens, verübt, oder Andern die Verübung eines Diebstahls nen Darnuh 
wissentlich zuläße, soll, wenn das Verbrechen niche, nach Vorschrife des Arc. 108. No. ., begehen: 
( 3) «
	        
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