Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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arrest, bis achttaͤgigem Kettenarrest, welcher, wenn dieselbe dergleichen Gaben erpreßt hat, Sauvegarden u. 
oder wenn sie zu Begehung einer unerlaubten Handlung, oder Unterlassung ihrer Pflicht, kocorten -· 
dadurch sich hat bestechen lassen, bis zur Dauer von zwei Monaten erhoͤhet wird, jedoch 1 achete 
oder eschenke 
unter der Voraussegung, daß niche ein größeres, nach Vorschrift der Gesetze, mit einer annehmen, oder 
noch härtern Strafe zu ahndendes, Verbrechen dabei begangen worden ist. sich zu pflichtwi- 
Den Patronillen wird insonderheie das Annehmen der ihnen in Bier- und Schenk- drigen Hand- 
lungen bestechen 
häusern angebornen Getränke, bei Vermeidung zweicägigen Arbeits= bis achttägigen Kec= lassen; 
tenarrests, unrersagt. "6 
125. 
Fede Schildwacht, Patrouille, Sauvegarde oder Escorte, welche den ihr ertheilten 2.) welche 
Instructionen entgegen handelé, oder auf andre Ark die Grenzen der ihr übertragenen Ge- den Instructio-, 
nen entgegen 
walt uͤberschreitet, soll, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, mie zweitägigem Arbeits= bis handeln, oder 
vierzehntaͤgigem Kettenarrest bestraft werden. · « depe·ka««kenzen« 
chndabeiGewaltthåtigkeikcnverübtwordeti,isstdkemindestensinvierwöchentk überschreiren; 
lichem Kectenarrest bestehende Strase, nach den Bestimmungen des Art. 04. abzumessen. 
120. 
Bei jedem, von einer Schildwacht, Patrouille, Sauvegarde, oder Escorte, oder von 3.) welche 
Commandirten, wé i .. » «. 
,wahrenddesthnenaufgerragnenDcenste8,begangenenVerbrechenwird, keanhraexsp des - 
- getrage- 
inlefer dagee nicht an und fuͤr sich die Todesstrafe nach sich zieht, oder insbesondere nen Dienstes ein 
* dach rn—n-u.h r Artikel 108. No. 3. und Art. 120. zu beurtheilen ist, Verbrechen be- 
n den Gesetzen bestimmee Serafe, nach Beschaffenbeit der Umsté « ehen; 
mstaͤnde, der D gehen; 
dem Grade nach verschaͤrft. star / auer oder 
127. Bestrafung 
Jede Schildwacht, Patrouille od i- 1 zerehn 
Schildwacht, Pakrouille oder Cscorke, welche die il " ten, Patrouillen 
Umstaͤnden nach, moͤgliche Verhaf -.», chPechrau,fgetra9ne-Und-dmundEBook-ten- 
Pek«ssnv·rd,?1 gliche Verhafkung einer Person unterläße, oder eine von ihr verhaftete welche die ihnen 
zile *- er usens, absichtlich entkommen laͤßt, soll, nach der Wichtigkeit der aufgetragene 
„zwoͤlftaͤgigen Arbeits, bis zweimonatlichen Kette Verhaftung ei— 
7 ch ttenarrest zu erwarten haben. ner Person un- 
terlassen, oder 
bereits Verhaf- 
- (59 tete, auf dem 
126. Transport ent- 
* 1 » .k . 
« Wenn eine Wache einen ihrer Bewachung anvertrauten Arrestanten durch Nachläs- ommen lassen 
sigkric entkommen läße, so soll der Commandirende, und zwar: OD Eaes 
e: , « / 
n nube ec ist un dem Grade seiner Verschuldung, mit Arrest, welcher inen Verhafte. 
igen Fällen bis zu Festungsarrest des zweiter ten entkommen 
göarrest des zweicen Grades gesteigere werden kann, und lägr. 
b) wenn er Unteroffizier ist, so wie
	        
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