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J%) der Gemeine, welcher als Schildwache auf der Post gestanden hat, nach Befinden
der Umstände und dem Grade der Fahrlässigkeit, mie Kettenarrest oder Eisenstrafe bis zu
einem Jahre belegt werden.
Wenn, außer dem Art. 103. No. 10. erwähnren Fall, die, mit der Bewachung
eines Gefangenen beauferagee Milicairperson, die Eneweichung desselben in böslicher Ab-
sicht, oder in Folge eines vorhergegangenen Einverständnisses mie demselben zugelassen
hat, so soll dieselbe, nach dem Grade ihrer Verschuldung und nach der Wichtigkeie des
von dem Durchgeholfenen begangenen oder ihm beigemessenen Verbrechens, mit vierwöchent=
lichem Kectenarrest bis zu zehnjähriger Eisenstrafe belegt werden.
Bestrafung - , Z„ 129.
der Unteroff- Diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen, welche, ohne commandirt zu seyn, oder be-
gre und brre sondre Erlaubniß erhaleen zu haben, in der Zeic zwischen dem Zapfenstreiche und der
meinen, ch
zwischen dem Reveille, aus ihren Quartieren oder Casernen enrfernt sind, sollen, insofern sie nicht dabei
Japfenstreiche ein an und für sich mit einer härtern Strafe zu ahndendes Verbrechen begangen haben,
und der Reveille it eitaͤaige ei e
9995 mit zweitaͤgigem Arbeitsarrest bestraft werden.
tieren abwesend
sind. 130.
Strafe fuͤr Jeder Soldat hat die Pflicht, in Dienst- und gerichtlichen Angelegenheiten die tiefst!
verletzte Ver-
schwiegenheir in Verschwiegenheic zu beobachten; jede leichesinnige Verleung dieser Pflicht wird mit ver-
Dienst= oder ge= hältnißmäßigem Arrest geahndet, die vorsähliche aber nach Maßgabe des damit in Ver-
richtlichen An= p# G.n9
zelrgenheiten. bindung gestandenen größern Verbrechens bestraft.
161.
Anodnli bel In allen Fällen, wo in den vorstehenden Artikeln die Wahl zwischen einer geringern
Serafen für ver= dder größern Strafe gelassen ist, hat der Richter, nach dem Grade der Fahrléssigkeic und
trt Dienst= der Folgen, welche die Handlung oder Uncerlassung gehabe hat, den Maßstab zu nehmen.
pflicht.
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Steigerung der 132.
Simifen, wach In denjenigen Fällen, wo in den vorstehenden Artikeln, für ein zur Friedenszeit be-
der Fälle, ob das gangenes Verbrechen, eine bestimmte Strafe angedrohet, und weder zwischen einer gerin-
Berbrechen im gern oder größern die Wahl gelassen, noch zwischen der Zeik, in welcher das Verbrechen
Kuege, der im verübe worden, ein Unterschied gemacht wird, ist die Strafe für das öbelliche, zur Zeit
Angesichte des des Krieges begangene Verbrechen, zu verdoppeln, und, wenn das nämliche Verbrechen
beindeo begun- im Angesichte des Feindes begangen worden, auf das Vierfache zu erböhen.
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