Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(60) 
137. 
gelche Eer Die Beschädigung eines Dienst- oder Trainpferdes, ohne Uncerschied der Person, 
Trainpferde be- welcher solches anverkraut gewesen, soll, dafern eine disciplinarische Bestrafung bei der 
Schädigen; Geringfügigkeic der Beschädigung niche hinreicht, 
1.) wenn sie aus Nachlässigkeit geschehen, mie ache= bis vierzehntägigem, 
2.) wenn sie aus Muthwillen geschehen, mit drei= bis sechswöchentlichem, und 
3.) wenn sie aus Bosheic geschehen, mie zwei= bis dreimonatlichem Kertenarrest ge- 
abndet werden. 
158. 
)1v nelhs-e Jede Milicairperson, welche im Felde, ohne Befehl ihres Obern, oder ohne hirrei- 
brn richen chenden Grund, eine Kanone, einen Mörser, oder eine Haubitze vernagelc, oder sonst un- 
im Felde verna= kauglich= oder eine tavelte zum Dienste unbrauchbar macht; 
getn, oder fan desgleichen jeder Trainsoldac, oder jeder andere, bei dem Fuhrwesen Angestellte, der 
machen; in einem Treffen, oder bei entstandener Unordnung, oder bei einem Ruckzuge, im Ange- 
P) vwelche im sichte des Feindes, ohne Befehl von seinen Obern erhalten zu haben, die Zugstricke der 
Angesichre des Pferde abgeschnitten, oder irgend einige Train= oder seiner Fuhrung anvertraute Cquipage- 
Feibetdie. stücke zerbrochen, oder zum Dienst untauglich gemache hat, soll, (wenn ein solches Verbrechen 
dr abschneiden, nicht aus verrätherischer Absicht, um Schaden zu stiften, geschehen, und nach Maßgabe 
oder Train-oder der Artikel 04. und 05. mit dem Tode zu bestrafen ist) nach der Wichtigkeit des für 
endere Cquipg= die Truppen daraus entstandenen Schadens, mit ein= bis zehnjähriger Eisenstrafe belege 
gestücken zerbre- 
chen, oder zum werden. 
Dienste untaug- ,- 
lich machen. 159. 
Verpflichtung a) Jede bei der Verwaltung angestellte Militairperson ist schuldig, den Schaden, wel- 
um Schadener- cher an dem ihrer Aufsicht oder ihrem Gebrauche anvertrauten Koͤniglichen Eigenthume, 
sas. durch Absicht, Mißbrauch, oder Nachlaͤssigkeit verursacht worden ist, insofern sie eigenes 
Vermoͤgen besitzt, zu ersetzen, und zwar nach dem Reglementspreiße, insofern nicht nach— 
gewiesen werden kann, daß die Sache zur Zeit der Beschaͤdigung einen geringern Werth 
gehabt habe. 
b) Die zum Waffendienst angestellten Militairpersonen haben dieselbe Verbindlichkeit 
auf sich, in Ansehung des ihnen zur Aufsicht, z. B. als Escorte, oder zur Bewachung 
anvertrauten derartigen Eigenthums. 
— c) Auch im Betreff der, den lehteren zum Gebrauche übergebenen, zu Grunde gegen- 
genen oder beschädigten Pferde, Armatur= und Montirungsstücken, findec diese Verpflich- 
tung zum Ersat Statt, im Fall sie überführt werden, daß sie das Verderben oder die 
Beschädigung des Seückes absichtlich, oder durch dienstwidrigen Gebrauch desselben ver- 
schuldet haben. · «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.