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137.
gelche Eer Die Beschädigung eines Dienst- oder Trainpferdes, ohne Uncerschied der Person,
Trainpferde be- welcher solches anverkraut gewesen, soll, dafern eine disciplinarische Bestrafung bei der
Schädigen; Geringfügigkeic der Beschädigung niche hinreicht,
1.) wenn sie aus Nachlässigkeit geschehen, mie ache= bis vierzehntägigem,
2.) wenn sie aus Muthwillen geschehen, mit drei= bis sechswöchentlichem, und
3.) wenn sie aus Bosheic geschehen, mie zwei= bis dreimonatlichem Kertenarrest ge-
abndet werden.
158.
)1v nelhs-e Jede Milicairperson, welche im Felde, ohne Befehl ihres Obern, oder ohne hirrei-
brn richen chenden Grund, eine Kanone, einen Mörser, oder eine Haubitze vernagelc, oder sonst un-
im Felde verna= kauglich= oder eine tavelte zum Dienste unbrauchbar macht;
getn, oder fan desgleichen jeder Trainsoldac, oder jeder andere, bei dem Fuhrwesen Angestellte, der
machen; in einem Treffen, oder bei entstandener Unordnung, oder bei einem Ruckzuge, im Ange-
P) vwelche im sichte des Feindes, ohne Befehl von seinen Obern erhalten zu haben, die Zugstricke der
Angesichre des Pferde abgeschnitten, oder irgend einige Train= oder seiner Fuhrung anvertraute Cquipage-
Feibetdie. stücke zerbrochen, oder zum Dienst untauglich gemache hat, soll, (wenn ein solches Verbrechen
dr abschneiden, nicht aus verrätherischer Absicht, um Schaden zu stiften, geschehen, und nach Maßgabe
oder Train-oder der Artikel 04. und 05. mit dem Tode zu bestrafen ist) nach der Wichtigkeit des für
endere Cquipg= die Truppen daraus entstandenen Schadens, mit ein= bis zehnjähriger Eisenstrafe belege
gestücken zerbre-
chen, oder zum werden.
Dienste untaug- ,-
lich machen. 159.
Verpflichtung a) Jede bei der Verwaltung angestellte Militairperson ist schuldig, den Schaden, wel-
um Schadener- cher an dem ihrer Aufsicht oder ihrem Gebrauche anvertrauten Koͤniglichen Eigenthume,
sas. durch Absicht, Mißbrauch, oder Nachlaͤssigkeit verursacht worden ist, insofern sie eigenes
Vermoͤgen besitzt, zu ersetzen, und zwar nach dem Reglementspreiße, insofern nicht nach—
gewiesen werden kann, daß die Sache zur Zeit der Beschaͤdigung einen geringern Werth
gehabt habe.
b) Die zum Waffendienst angestellten Militairpersonen haben dieselbe Verbindlichkeit
auf sich, in Ansehung des ihnen zur Aufsicht, z. B. als Escorte, oder zur Bewachung
anvertrauten derartigen Eigenthums.
— c) Auch im Betreff der, den lehteren zum Gebrauche übergebenen, zu Grunde gegen-
genen oder beschädigten Pferde, Armatur= und Montirungsstücken, findec diese Verpflich-
tung zum Ersat Statt, im Fall sie überführt werden, daß sie das Verderben oder die
Beschädigung des Seückes absichtlich, oder durch dienstwidrigen Gebrauch desselben ver-
schuldet haben. · «