(61 )
d) Der geleistete Ersaß giebt jedoch einen Milderungsgrund der Serafe ab, welche
durch das Verderben oder Beschädigen des, einer Milikairperson zur Aufsiche oder zum
Gebrauch, anvertrauten Königlichen Eigenehums verwirke worden ist.
6. Mgrodiren und Plündern.
140.
Jeder, welcher bei einem auf dem Kriegsfuße stehenden Theile der Truppen, die durch Begriff des
die Waffengewalt den Bewohnern des In= oder des Auslandes eingeflößee Furcht benutt, Rarodirens.
und ohne besondern Befehl, oder ausdruͤckliche Erlaubniß des Obern, solche Habseligkeiten
derselben sich zueignet, welche unter die gewoͤhnlichen unmittelbaren Lebensbeduͤrfnisse ge—
rechnet werden, soll als Marodeur angesehen werden.
141.
Das Futterholen (Fouragiren) von Feldern oder Wiesen, oder aus Gaͤrten oder Fortsetzung.
Scheunen, wird, wenn solches im Kriege bei einem auf dem Kriegsfuße stehenden Theile
der Truppen (Art. 140.) und ohne besondern Befehl, oder ausdruͤckliche Erlaubniß des
Vorgesetzten geschehen ist, dem Marodiren gleich geachtet und bestrafe.
142.
Wenn bingegen unter den im Artikel 140. bemerkten Umständen, andre Habselig- Begriff der
keiten der Landesbewohner, als die in den Artikeln 140. und 141. erwähnten Gegen= Mlnderung.
stände, weggenommen, oder abgenöcthiget worden, wird dieses Verbrechen als Plünderung
angesehen und geahndee.
143.
Schildwachten, Sauvegarden oder Patrouillen, welche im Kriege Geld oder Ge-Erpressungen
schenke erpressen, sind, nach Maßgabe des erpreßten Gegenstandes, als des Marodirens, durehe Schld.
(Art. 140. und 141.) oder der Plünderung (Art. 142.) schuldig anzusehen und zu bestrafen. vegarden oder
Patrouillen im
144. Kriege.
Das Verbrechen des Marodirens, ohne erschwerende Umstaͤnde, wird Strafe für
das erste Mal: nach dem Ermessen des Vorgesetzten, disciplinarisch; das Marodiren=
- 92 o we-
im ersten Wiederholungsfalle: mit Arrest in steigenden Graden oder steigender Dauer; zone Uerschwe-
im zweiten Wiederholungsfalle:
a) an Unteroffizieren, mie Degradation, und
b) an Gemeinen, mic Ausstoßung aus der Klasse der Ausgezeichnecen, oder mie
angemessener körperlicher Züchtigung, bestrafe.
Besedsammlung 1822. 69)