Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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145. 
Strafe für das Wenn bei dem Marodiren die Absiche der Berescherung, oder sonst ein böser Vorsaß 
#unradek ne aus den Umständen hervorleuchtec, so wird dasselbe gleich das erste Mal: 
oder böser Ab= an Unteroffizieren, mit Degradation, und 
sicht. an Gemeinen, welche, wenn sie sich in der Klasse der Ausgezeichneten befanden, durch 
die Handlung selbst aus dieser Klasse ausgestoßen sind, mit angemessener körper- 
licher Zücheigung; und 
im Wiederholungsfalle mic einer härtern Serafe, bis zu sechswöchentlichem Keccenar= 
rest, oder einer damit im Verhälkniß stehenden körperlichen Züchtigung, bestraft. 
. 146. 
Strafe für Das Verbrechen der Plünderung ohne erschwerende Umstände wird, nach der Groͤße 
Plunderung oh- 6 . Z„ Mal: 
ne erschwerende des Werths der geplünderten Gegenstände, das erste Mal: 
Umstände. a) an Unteroffizieren, mit Degradation und bis zu einmonatlichem Ketéenarrest; 
b) an Gemeinen, welche, wenn sie sich in der Klasse der Ausgezeichneten befanden, 
durch die Handlung selbst aus dieser Klasse ausgestoßen sind, mit den Umständen ange- 
messener körperlicher Züchtigung, welche auch diejenigen Gemeinen ktrift, welche sich niche 
in dieser Klasse befanden; 
im Wiederholungsfalle, bis zu viermonatlichem Kettenarrest, 
und bei öfterer Wiederholung, wenn die hinzutretenden erschwerenden Umstände niche 
eine bärtere Strafe nach sich ziehen, mie einjähriger Eisenstrafe geahndert. 
147. 
Ettafe fuͤr Bei Bestrafung der Verbrechen des Marodirens und Pluͤnderns unter erschwerenden 
mfediren un Umständen, sollen folgende Fälle unterschieden werden: 
erschwerenden 1.) ob der Verbrecher gewaltsam in die Wohnung des Beraubten eingedrungen ist, 
Umstanden; oder, um die Beraubung zu verüben, noch ekwas beschädigee, oder verdorben hat; 
2.) ob derselbe die tandesbewohner, bei ber unkernommenen Beraubung, mi seinen 
Waffen, oder andern gefährlichen Werkzeugen bedroher, oder zugleich Mißbandlungen 
gegen erstere verubt hat; 
S.) ob Mehrere in Complots oder Haufen (Art. 5.) diese Verbrechen veruͤbt haben. 
148. 
1.) mit gewalt- In dem mit Nummet 1. (Artikel 147.) bezeichneten Falle, wenn der Verbrecher ge- 
Liem Ainde waltsam in die Wohnung des Beraubten eingedrungen ist, oder, um die Beraubung zu 
schädigung, oder verüben, noch etwas beschädiger oder verdorben hage, soll 
Verderbung; das Marodklren mit ein- bis achtwöchentlichem, und 
" das Plündern mit vierzehnrägigem bis viermonatlichem Keckenarrest geahndee werden. 
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