Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(63) 
149. 
In dem mit Nummer 2. (Artikel 147.) bezeichneten Falle, wenn der Verbrecher die 2.) mit Bedrtoh- 
Landesbewohner, bei der unternommenen Beraubung, mit seinen Waffen, oder andern in. u. 
gefäbrlichen Werkzeugen bedroher, oder zugleich Mißhandlungen gegen erstere verübt bai4k. 
sollen beide Verbrechen, 
des Marodirens und Plünderns, nach Ark und Beschaffenheic der verübteen Drohungen 
oder Mißbhandlungen, mie dreiwöchenrlichem bis sechsmonatlichem Kectenarrest bestraft werden. 
Wenn die zugefügcen Mißhandlungen den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabe 
haben, soll die Todesstrafe eintreten. 
150. 
In dem mie Nummer 3. (Artikel 147.) bezeichnekcen Falle, wenn Mehrere das Ver- 3.in Complots 
brechen des Marodirens oder Plünderns, in Complots oder Hausen, begangen haben, soll 94er Haufen. 
a) wenn solches im Complok geschehen: gegen jeden einzelnen Theilnehmer die auf 
den wichtigsten der dabei vorgefallenen erschwerenden Umstände gesetzte Serafe, mic Aus- 
schluß der Todesstrafe, und wenn kein andrer erschwerender Umstand dabei Scakt gehabe 
bat, mindestens die Strafe vierwöchentlichen Kettenarrests einereten; 
1) wenn solches in Haufen gescheben: die Serafe der einzelnen Theilnehmer, nach 
Verschiedenheic der Fälle und dem Grade der Schuld jedes Einzelnen, ausgemessen; 
Zc) in beiden Fällen a und b aber die Serafe der Anstifter oder Anführer dergestale, 
daß die bärceste teibesstrafe der einzelnen Theilnehmer verdoppelt wid, bestimme, und, bei 
groben Gewaltthätigkeiten gegen Personen, dafern der wahre Urheber derselben niche zu 
ermitteln ist, bis zur Todesstrase (Ark. 140.) erhöhet, letztere jedoch in dem Falle, wenn 
der wahre Urheber der zugesügten Mißhandlungen erforscht worden, gegen diesen gerichtec 
werden. 
151. 
Die Serafe des wiederholten Marodirens und Plünderns unter erschwerenden Um. Wicderholtes 
ständen, wird nach Vorschrift des Art. 0. eingerichtet, und es ist dabei kein Uncerschied Narodiren und 
. Pluͤndern unter 
zu machen, ob auch das erste Verbrechen unter oder ohne erschwerende Umstände began- erschwerenden 
gen worden ist. Umständen. 
Eben so kommen auch die in den Artikeln 144. 145. und 140., wegen Bestrafung 
des wiederholten Marodirens und Plünderns ohne erschwerende Umstände, ertheilten Vor- 
schriften zur Anwendung, wenn gleich das erste Verbrechen unter erschwerenden Umständen 
begangen, und als solches bestrast worden ist. 
Jedoch wird vorausgesetzt, daß die Wiederholung in dem nämlichen Kriege geschehen 
seyn muß. v 
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