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152.
Maßregel, wenn »O - - .« - -
die Berkrechen. Wenn bei einer Truppenabtheilung die Verbrechen des Marodirens und Plünderns
des Marodirens über Hand nehmen, und entweder den Thätern niche auf die Spur zu kommen ist, oder
und Plünderns die angewendeten Strafen nicht hinreichen, diesem Unwesen Einhale zu khun, so soll der
dei einer Trup= vorgesetzte Obere die gesammte Mannschafe, von dem Augenblicke an, wo in die Quartiere
penabtheilung .- , .. . .
uͤber Hand neh- oder in das Lager eingeruͤckt worden, bis zu dem Augenblicke des Aufbruchs, dergestalt
men. durch sich selbst bewachen lassen, daß der dritte Theil der Mannschaft jedesmal unter den
Waffen steht und den ganzen von dieser Truppenabtheilung besetzten Bezirk, mit Posten
und Patrouillen umgiebt, wobei die Dauer dieses Dienstes also einzutheilen ist, daß das
erste Drittheil der Mannschaft von dem zweiten, und das zweite von dem dritten der
Reihe nach abgelöset wird, damit die ganze Mannschaft, theils zur Sicherheic der Landes-
bewohner, theils zur Strafe fuͤr die unter sich geduldeten, und weder verhinderten, noch
angezeigten, die Ehre der Truppen schaͤndenden Verbrechen, nach und nach zum Dienste komme.
155.
Außerordent- Bei einreißender Pluͤnderung hat der commandirende General das Recht, außeror—
* genirnse, dentliche Serafbefehle gegen die Plünderung zu erlassen, und darin zu bestimmen, in
hender Plünde= welchen andern Fällen, außer den angeführten, wo die Plünderung unter sonstigen erschwe-
ung. renden Umstaͤnden veruͤbt wird, die Todesstrafe Platz ergreifen soll.
Das nämliche Recht kann der commandirende General dem Befehlshaber einer abge-
sonderten Unkernehmung übertragen.
Die Güleigkeic eines solchen Serafbefehls erstrecke sich jedoch niche länger, als auf
die Dauer von acht Tagen, und muß, falls es die Umstände nötbig machen solleen, nach
deren Ablauf von neuem verkündet werden.
154.
bnegenlung der Gegen die bei den Truppen angestellten, oder in deren Gefolge befindlichen, den
niedern Nanges, Offiziersrang nicht genießenden Unbewehrten, welche des Marodirens oder Mlüünderns sich
welche des Ma= schuldig machen, soll die Strafe, nach Maßgabe der Fälle (Arc. 144. 145. 1460. 143.
zesenn aoer 140. 150. 151. und 135.) und nach Verschiedenheic der Personen: "
schuldigmachen. a) wenn sie in den Bestandlisten der Truppen geführt werden, um die Hälfre erhoͤ—
het, und
* b) wenn sie in den Bestandlisten der Truppen niche geführe werden, verdoppelt wer-
den, insofern das von den ersteren oder den letzteren begangene Verbrechen nicht an und
für sich die Todesstrafe nach sich ziehe.
Nächstdem bleibe dem Ermessen des Obern anheim gegeben, dergleichen Personen,
nach Befinden der Umstände, mie eder ohne öffentliche Beschimpfung, von den Truppen
forkzuschicken.
K.