Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

664) 
152. 
Maßregel, wenn »O - - .« - - 
die Berkrechen. Wenn bei einer Truppenabtheilung die Verbrechen des Marodirens und Plünderns 
des Marodirens über Hand nehmen, und entweder den Thätern niche auf die Spur zu kommen ist, oder 
und Plünderns die angewendeten Strafen nicht hinreichen, diesem Unwesen Einhale zu khun, so soll der 
dei einer Trup= vorgesetzte Obere die gesammte Mannschafe, von dem Augenblicke an, wo in die Quartiere 
penabtheilung .- , .. . . 
uͤber Hand neh- oder in das Lager eingeruͤckt worden, bis zu dem Augenblicke des Aufbruchs, dergestalt 
men. durch sich selbst bewachen lassen, daß der dritte Theil der Mannschaft jedesmal unter den 
Waffen steht und den ganzen von dieser Truppenabtheilung besetzten Bezirk, mit Posten 
und Patrouillen umgiebt, wobei die Dauer dieses Dienstes also einzutheilen ist, daß das 
erste Drittheil der Mannschaft von dem zweiten, und das zweite von dem dritten der 
Reihe nach abgelöset wird, damit die ganze Mannschaft, theils zur Sicherheic der Landes- 
bewohner, theils zur Strafe fuͤr die unter sich geduldeten, und weder verhinderten, noch 
angezeigten, die Ehre der Truppen schaͤndenden Verbrechen, nach und nach zum Dienste komme. 
155. 
Außerordent- Bei einreißender Pluͤnderung hat der commandirende General das Recht, außeror— 
* genirnse, dentliche Serafbefehle gegen die Plünderung zu erlassen, und darin zu bestimmen, in 
hender Plünde= welchen andern Fällen, außer den angeführten, wo die Plünderung unter sonstigen erschwe- 
ung. renden Umstaͤnden veruͤbt wird, die Todesstrafe Platz ergreifen soll. 
Das nämliche Recht kann der commandirende General dem Befehlshaber einer abge- 
sonderten Unkernehmung übertragen. 
Die Güleigkeic eines solchen Serafbefehls erstrecke sich jedoch niche länger, als auf 
die Dauer von acht Tagen, und muß, falls es die Umstände nötbig machen solleen, nach 
deren Ablauf von neuem verkündet werden. 
154. 
bnegenlung der Gegen die bei den Truppen angestellten, oder in deren Gefolge befindlichen, den 
niedern Nanges, Offiziersrang nicht genießenden Unbewehrten, welche des Marodirens oder Mlüünderns sich 
welche des Ma= schuldig machen, soll die Strafe, nach Maßgabe der Fälle (Arc. 144. 145. 1460. 143. 
zesenn aoer 140. 150. 151. und 135.) und nach Verschiedenheic der Personen: " 
schuldigmachen. a) wenn sie in den Bestandlisten der Truppen geführt werden, um die Hälfre erhoͤ— 
het, und 
* b) wenn sie in den Bestandlisten der Truppen niche geführe werden, verdoppelt wer- 
den, insofern das von den ersteren oder den letzteren begangene Verbrechen nicht an und 
für sich die Todesstrafe nach sich ziehe. 
Nächstdem bleibe dem Ermessen des Obern anheim gegeben, dergleichen Personen, 
nach Befinden der Umstände, mie eder ohne öffentliche Beschimpfung, von den Truppen 
forkzuschicken. 
K.
	        
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